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zu Cassel als Militär-Bibliothek nach Mainz
und mit der bisberigen Garnison-Bibliothek daselbst vereinigt,
Karlsruhe als Militär-Bibliothek nach Rastatt,
Straßburg i. E. - - Hagenau
die bisherigen Filial-Bibliotheken zu Pfalzburg und Bitsch als Militär-Bibliothek nach Saarburg.
Ferner wird die bisherige Provinzial-Bibliothek der Artillerie zu Breslau der bisherigen Divisions=Bibliothek
daselbst einverleibt. Die Bestände der bisherigen Provinzial-Bibliothek der Artillerie
zu Hannover werden zunächst zur Ergänzung der bisherigen Divisions-, künftigen Militär=Bibliothek
daselbst verwendet; die dann noch verbleibenden Mäer etc. haben den Grundstock zu
einer in Celle neu zu errichtenden Militär-Bibliothek zu bilden.
Wegen Ueberführung 2rc. der Bestände der vorerwähnten Bibliotheken nach den neuen
Bibliothekorten haben die betreffenden Generalkommandos das Erforderliche zu veranlassen.
Die durch diese Ueberführungen etc. entstehenden Transportkosten sind aus den für 1890/91 in
den Korpszahlungsstellen-Etats vom Ausgabekapitel 35 zur Unterhaltung der betreffenden Militär=Bibliotheken
ausgeworfenen Geldmitteln zu bestreiten.
Eine Verwaltungs-Ordnung für die Militär-Bibliotheken wird in der nächsten Zeit zur
Verausgabung gelangen. Die Instruktion für die Verwaltung der Divisions= bz. Kriegsschul-Bibliotheken
vom 12. März 1873 tritt alsdann außer Kraft.
Zu 24. Die Besetzung der Zeugsergeantenstellen für den Gewehraufseher-Dienst bei den Artilleriedepots
erfolgt nach den bestehenden bezüglichen Bestimmungen mit Unteroffizieren der Infanterie,
in erster Linie mit Halbinvaliden.
II. Weitere Bestimmungen in Gemäßheit des Reichshaushalts-Etats.
1. Die bei einzelnen Formationen eintretenden Aenderungen in den Etatsstärken etc. ergeben die
Friedens-Verpflegungs-Etats bz. Verpflegungs-Etats.
2. Die den Unteroffizieren rc. bei den Besatzungstruppen in Elsaß-Lothringen seither gewährte Zulage
ist auch für 1890/91 zahlbar.
3. Die Adjutanten der Oberquartiermeister, der Stabsoffizier und der Adjutant der Militär-Schießschule
erhalten eine zweite leichte Ration. Für den Vorstand des Artilleriedepots Cassel und für
einen Assistenten der Militär-Schießschule ist eine leichte Ration zuständig.
4. Zwecks Berittenmachung der zum Militär-Reit-Institut kommandirten Offiziere der fahrenden
Artillerie ist der Etat desselben um 19 Pferde erhöht. Für diese Offiziere ist fernerhin nur
ein Dienstpferd mitzugeben. Die darüber hinaus von den Feld-Artillerie-Regimentern z. Z.
kommandirten Pferde treten in den Etat des Militär-Reit-Instituts über; die Feld-Artillerie=Regimenter
haben dafür Krümperpferde einzustellen.
5. Während der Herbstübungen erhält bei jedem Infanterie= und Jäger-Bataillon sowie bei jeder
Abtheilung ein Sanitäts-Offizier im Falle der Selbstbeschaffung bz. Ermiethung
eines Reitpferdes für jeden Tag vom Verlassen der Garnison bis zur Beendigung der Uebungen
an Stelle der Vorspann-Vergütung eine Entschädigung in Höhe der vom Bundesrath festgesetzien
Tagessätze für einspänniges Fuhrwerk, außerdem eine leichte Ration und Quartier für das Pferd.
Das letzere wird beim Milikär-Transport des Truppentheils für Rechnung des Militärfonds mit
befördert.
6. Für die Gefechtsschießübungen im Gelände etc. sind zuständig für
Gardekorps
das Gar . . 48 000 M
I.Armeekorps. ......... 36 000 M
l. - ..... 36 000 M
III 36 000 M
IV. 36 O00 =
V. 36 000 --VI
- 43 000 =
. 50 000 =VIII-
50 000
IX 40 000 = X. 36 000 =XI.
58 000