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Aus diesem Eintritt in die deutschen Rechte erwaͤchst dem
französischen Staat keine Verpflichtung zu irgendwelcher Zahlung.
Die Grenzbahnhöfe werden durch ein späteres Abkommen
festgelegt, wobei im voraus festgesetzt wird, daß sie an der
Rheingrenze auf dem rechten Rheinufer liegen sollen.
. Artikel 68.
Entsprechend den Bestimmungen des Artikel 268 Kapitel I,
Abschnitr I., Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des
gegenwärtigen Vertrags genießen während eines Zeitraums
von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Verrrags die Roh- oder Fertigerzeugnisse, die aus den im
Artikel 51 bezeichneten Gebieren stammen und aus ihnen aus-Fgeführt
werden, bei Eingang in das deutsche Zollgebiet volle
Hollfreiheit.
Die französische Regierung behält sich vor, sedes Jahr
burch einen der deutschen Regierung kundgegebenen Erlaß
die Art und die Menge der Erzengnisse zu bestimmen, denen
diese Zollfreihcit zustatten kommt.
Oie jährliche Menge der Erzengnisse, die auf diese Weise
nach Deutschland geschickt werden dürfen, darf den Jahresdurchschnitt
der Jahre 1911 bis 1913 nicht überschreiten.
Außerdem verpflichtet sich die deutsche Regierung, während
der genannten fünf Jahre frei von allen Jollabgaben oder
sonstigen Lasten, einschließlich der inneren Steuern, aus Deutschland
aus- und dorthin wieder einführen zu lassen: Garne,
Gewebe und andere Textilstoffe oder eerzeugnisse jeder Art
und in jedem Zustand, die aus Deutschland in die im Artikel 51
bezeichneten Gebiete zwecks irgendwelcher Veredelung, wie
z. B. zum Bleichen, Färben, Bedrucken, Merzerisieren, Gazieren,
Zwirnen oder Zurichten eingeführt werden.
Artikel 69.
Während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags sind die auf deutschem
Gebiete liegenden Kraftwerke, die die im Artilel 51 bcheich-«
173°