Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Reichs-  Gesetzblatt.

Nr. 1.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Zuckersteuergesetzes.  S.  1.

 

 

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(Nr.  2918.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Zuckersteuergesetzes.  Vom  6.  Januar  1903.


Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:


Artikel  1.

Der  zweite  und  dritte  Teil  (§§  65  bis  79)  des  Zuckersteuergesetzes  vom
27.  Mai  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  117)  werden  aufgehoben.


Artikel  2
Die  §§  2  und  3  des  Gesetzes  werden  wie  folgt  geändert:

§ 2  Abs.  1.
Die  Zuckersteuer  beträgt  von  100  Kilogramm  Reingewicht  14  Mark.

§  3.

Die  Zuckersteuer  ist  zu  entrichten,  sobald  der  Zucker  aus  der  Steuerkontrolle
in  den  freien  Verkehr  tritt.  Zur  Entrichtung  ist  der  Inhaber  derjenigen  Zuckerfabrik
  verpflichtet,  aus  welcher  der  Zucker  in  den  freien  Verkehr  tritt.

Der  Zucker  haftet  für  den  Betrag  der  Steuer  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte
dritter.  In  gleicher  Weise  haftet  die  zuckerhaltige  Ware  im  Falle  des  §  6
Ziffer  1  für  die  Steuer  oder  die  gezahlte  Vergütung.

Die  Zuckersteuer  ist  dem  Inhaber  der  Zuckerfabrik  gegen  Sicherheitsbestellung
für  die  Frist  von  6  Monaten  zu  stunden.  Diese  Sicherheitsbestellung  kann  durch
Hinterlegung  von  mündelsichern  Wertpapieren  zum  Kurswerte,  jedoch  nicht
über  den  Nennwert  hinaus,  oder  durch  Wechsel  und  sonstige  Bürgschaften,
deren  Sicherheit  die  oberste  Landes-Finanzbehörde  zu  prüfen  hat,  oder  durch  erststellige
  Hypothek  auf  die  Zuckerfabrik  bis  zur  Hälfte  ihres  durch  amtliche  Sach—


Reichs=  Gesetzbl.  1903.                                                              1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Januar  1903.