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Bekannitmachung.
Belreff: Impfung pro 1916.
Im Kinblich auf § 1 Abs.I des Impfgesetzes vom 8. April
1874 ergeht hiemit an alle Zewohner hiestger Stadt, beren
uber im lols nicht in Mosenheim sondern
te geboren sind, die Aufforderung, dlese Kinder bis
längstens
Donnerstag, den 20. April cr.
im magistratischen Geschäftszimmer Ur. 5 (Standesamt) zwechs
Eintragung in die diesjadhrige Impfliste anzumelden.
Ebenso sind die im Jahre 1915 answärts deberen
bahier in Pflege befindlichen Alnder durch die Pflegeeltern
bis zum obengenannten Cage zur Aufnahme in die
Impfliste anzuzeigen.
Nosenheim, den 3. April 1910. 2665
Stab#magistrat.
Eisenvitriel.
Bekanntmachung.
Betreff: Verkehr mit Bier.
Sr# Sicherstellung der versorgung der Bevolherung namentlich
in ländlichen Versorgungsgebieten mit Bier ist eine
„Gayerische Bier-Verteilungsstelle“
in München bei der Gersten.verwertungsgesellschaft Ottostraße 11,
Sernsprecher No. 50218, errichtet.
Das Naͤhere hieruͤber und die Geschaͤftsordnung der Verteilungsstelle
ist im k. b. Staatsanzeiger l. 75 vom 30.
1916 und an der Amtstafel veröffentlicht.
Noseuheim, den §. Ap#ul 1916.
Stadtmagistrat.
2063
aArzhat.
mittwoch, 12. April 7613
Bekanntwachung.
Betreff: Eierhandel und Eierversorgung.
Die Vilualienhändler Bauer Alols, Papinstraße und
Kuber Anton, Kufsteinerstraße hier erhielten die Erlar #nis.
im Stadtbezirb Rosenheim gewerbsmähig cier zur welelbern
dußerung für sich oder einen anderen zu erwerben und gewerb##,
mäßig Angebote von Eiern aufzusuchen. (Eierauskaufscheine für
den Taadibegee Nosenheim).
Nosenhem, den 5. April 1916. 2661
————
K. Staatsministerium des Innern.
Bekanntmachung
über den Verlehr mit Wurst-, Rauch= und Dauerwaren, insbesondere
über die Regelung der Preise.
Auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 25. September
und 4. November 1915 über die Versorgungsregelung und
vom 14. Februar 1916 über die Regelung der Preise für
Schlachtschweine und Schweinefleisch wird Folgendes bestimmt:
8 In gewerblichen Betrieben dürfen nur die nachfolgend
verzeichneten Arten von Wurst-, Rauch= und Dauerwaren
hergestellt und an Verbraucher abgegeben werden.
Der Verkauf von Wurst-, Nauch= und Dauerwaren ist nur nach
dem Gemwicht gestattet.
Die Kommunalverbände haben vorzuschreiben, in welchen
lleinsten Mengen er auf Verlangen der Verbraucher zu erfolgen
Sie haben ferner für ihn Höchstpreise sestzusetzen unter
Berücksichtigung der in dem Verzeichnisse beigesetten, für das
Bekanntmachung
über die Verleitgabe von Vier.
Die steilvertretenden Ge###ralkemmandos I., und 3.
Bapcriscken Armeelorps erlasien auf Grund des Art. 4 Nr. 2
der Kriegszustandegesetzes solnende Anordnungen:
1. Der Preis für Liter Bier darf die Hälfte des
Preises fur den Liler um höchstens : Pifg., der Preis für
Liter darf im Gassenschani die Läljie des Preises für den
1.n Liter um höchsten? 1 Pfg. ubersieigen.
Der Preis für 0,45 Liter muß unter dem Preise für
: Liter bleiben.
2
ʒ 2. Flaschenbier darf von Brauereien an den Verbraucher
nicht unter dem ortsüblichen Gassenschankpreis abgegeben
werden.
S 3#. Die Festsehung von bestimmten Ausschankzeiten bleibt
vorbehalten.
&§ 4. Wer den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt,
wird mi Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mil
dernder Umände mit Haft oder mil Geldstrafe bis zu 1500
Mark besiraft.
Der Versuch ist strafbar.
8§ 5. DTie Anordnungen treten mit der Veröffentlichung
im * Bayerischen Sliaatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 29. März 1916.
Der stellv. Kommandierende General 1. Bayer. Armeekorps:
v. d. Tann.
Der stellv. Kommandierende General 2. Bayer. Armeekorps:
v. Pflaum.
Der stellv. Kommandierende General 3. Bayer. Armreekorps-:
v. Könitz.
Max · Josepb-Stadt-kinemafograpnbuan
Mittwoch, den 12. u. Donnersteg, den 13. April Ledd#
Die Stunde der Gefahr.
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Pfund geltenden Richtpreise:
1. Von frischer Wurst:
Richtpreis:
1. Fleischwurst 1.90 Mark
2. Leberwurst 1.80 Mark
B3. Blutwurst 1.80 Mark
4. Pressack, weis und rot, 1.60 Mark
5. Lebertäs 1.60 Mark
6. Knackwurit 1.70 Mark
7. Psefferwurst 0.50 Mark
2. Von Dauerwurst.
Richtpreis:
1. Salami, hart, 3.50 Mark
2. Mettwurit, weich, 3.00 Mark
3. Göttinger Blasenwurst 3.20 Mart
d. Landjäger 2.70 Mark
3. Bei Rauch und Dauerwaren:
1. Schinken, roh, mit Bein 2.80 Mark
2. Schinken, roh. mil Aufschnitt 3.20 Mark
3. Schinlen, gelocht, mit Bein 3.00 Mark
d. Schinken, gekocht, mit Aufschnitt 3.40 Mark
5. Geräuchertes Schweinesleisch, roh, 2.50 Mark
Geräuchertes Schweinefleisch, gekocht 2. 8 Mare
6. Geräuchertes Rindfleisch Mar
Für die Abgabe von Wurst., Rauch- *“ö S—
in Mengen von 100 Gramm und weniger tönnen die Kommunalverbände
einen die sonst von ihnen bestimmten Sätze höchsteno
um 10 vom Hundert übersteigenden Höchstpreis festsetzen.
82 ie Kommunalverbände können die Herstellung und
Verabreichung von Wurst-, Rauch- und Dauerwaren noch weiter
einschränken.
Sie haben die Zusammensetzung der zugelassenen Wurstarten
und inebesondere zu bestimmen, wie viel Wassergehalt sie
höchstens enthalten dürfen.
8 3. Die Bekanntmachung triit sofort in Kraft. Vo.
handene Vorräte von anderen als den zugelassenen Arten
dürfen bei Frischwurst noch bis zum 15. April, bei Dauer- und
Rauckwaren noch bis zum 1. Mai 1916 zu den am 1. April
lid. Is. von dem abgebenden Betriebsinhaber erzielten Preisen
ben werden. Im Falle eines besonderen wirtschaftlichen
Bekürfrisses kann die Bagnerische Fleischversorgungsstelle diese
Fristen auf Antrag entsprechend verlängern.
München, den 9. April 1916.
Dr. Freiherr von Soden-Fraunhofen.
Bekanntmachung.
Betreff: Vornahme einer Viehzwischenzählungam
15. April 1916.
Gemäß Bundesratsverordnung vom 28. März 1916 findet
am 15. April 1916 eine Biehzwischenzählung statt.
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rinder
Schafse, Schweine, Ziegen, Federvieh und
Kaninchen.
Zu zählen sind alle die in der Nacht vom 14. auf 15.
pril in den einzelnen Gehöften, Häusern und den dazu gehörigen
Nebengebäuden, Ställen und sonstigen Räumlichkeiten,
auf Wiesen, Weiden sowie in Schlacht= und Viehhöfen, Bergwerken
usw. vorhandenen Viehstücke der oben bezeichneten Gattungen
ohne Unterschied, ob sie dem Haushaltungsvorstand oder
einem anderen, ob sic einem oder mehreren Eigentümern gehören.
Die Erhebung für den
Schutzmamschaft.
Die Aufforderung zur Erstattung der Anzeige geschieht
mittels Ortslisten durch Anfrage bei den zur Anzeige Verpflichteten.
Anzeigepflichtige, an die eine solche besondere
Anfrage bis zum 16. April nicht ergehen sollte, gelten durch
die öffentliche Bekanntmachung als aufgefordert; sie haben die
Anzeige sobald als möglich unmittelbar der Gemeindebehörde
zu erstatten.
Wer vorsäßlich eine Anzeige, zu der er aufgefordert wird,
nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben mackt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Celdstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann
Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil
für dem Staate verfallen erllärt werden.
Rosenheim, den 10. April 1916.
Stadtbezirk erfolgt durch die
Stadtmagistrat.
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