Contents : Rosenheimer Anzeiger. 62. Jahrngang (62)

Aummner  80

  

 

 
 

ö  Saaliein  verteil
Sut  ilerminicistele

Akk  eingetroffen.  Bestellungen  werden

jederzeit  angenommen.

Mssen,  zu  ein-  und  Verkauf  —  ron  den
stommunal  -  Verbaͤnden  Rosenheim  ·  Stadt  u.  Lan  Veißklee,
Luzernerklee  und  andere  Mare
Grassamsumischungen,  Naygras,  Parkarassamen.
Suat-  Grbsen,  Saat-Bohnen,  Waldsamen.
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alle  Gemusesamen,  Stechzwiebel,  Blumensamen,  Baumbänder
und  Bindebast.

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für  Selt,  Carten,  Gbstbäume  und  Blumen.

Nuber  Seiler,  RNosenheim.

eleson-Mr.  109.

Kranke  jeder  Art

behandle  ich  nachweisbar  mit  bestem  Erfolg,  spe#  Langen-,
Klasen.,  Nloren-,  Gichtleiden,  Nleuwatignu#m,  Schies,  TLur##
(kreffende  Flechte),  Patienten  worden  ersucht  eine  Arinprobe
vom  Morzen  bes  Besuchtages  mitzubringen.  2159

J.  Schäfle,  naturheilangige.
Roen  Bennerslag,  Ereilag,  Lamsstag  undn  SonnTag

das  zanze  Jahr
von  —4  Khr  im  Gasthof  „Greiberer"“
Eingang  daselbst  und  Mag-Josepsplatz  17.
NB.  Komme  auf  Wunsch  ins  Haus.

 

 

 

 

 

 

Das  ganze  Butterfett

mach  in  der  se#lgen  3ell  aus  da  Milch  gebelt  werden:  Noch  ule  ill
dle  Butter  ein  so  notwendises,  begehrtes  Nahrungr#tlel  wie  j####
gewolen!  Voch  nie  im  auch  die  #ile#.  lüße  Mauer#rillch  ale  Auszuchtmillel
  für  das  Junavleh  so  nuenibehrlich  und  kogbar  gewesen!
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Für  Heeresaufträge

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Inbaber:  Kdver  Berberger.

77

57

#al—  —..
Bekannitmachung.

Belreff:  Impfung  pro  1916.
Im  Kinblich  auf  §  1  Abs.I  des  Impfgesetzes  vom  8.  April
1874  ergeht  hiemit  an  alle  Zewohner  hiestger  Stadt,  beren
uber  im  lols  nicht  in  Mosenheim  sondern
te  geboren  sind,  die  Aufforderung,  dlese  Kinder  bis
längstens

Donnerstag,  den  20.  April  cr.

im  magistratischen  Geschäftszimmer  Ur.  5  (Standesamt)  zwechs
Eintragung  in  die  diesjadhrige  Impfliste  anzumelden.

Ebenso  sind  die  im  Jahre  1915  answärts  deberen

bahier  in  Pflege  befindlichen  Alnder  durch  die  Pflegeeltern

  bis  zum  obengenannten  Cage  zur  Aufnahme  in  die
Impfliste  anzuzeigen.

Nosenheim,  den  3.  April  1910.  2665

Stab#magistrat.

 

Eisenvitriel.

Bekanntmachung.
Betreff:  Verkehr  mit  Bier.

Sr#  Sicherstellung  der  versorgung  der  Bevolherung  namentlich

  in  ländlichen  Versorgungsgebieten  mit  Bier  ist  eine
„Gayerische  Bier-Verteilungsstelle“

in  München  bei  der  Gersten.verwertungsgesellschaft  Ottostraße  11,

Sernsprecher  No.  50218,  errichtet.

Das  Naͤhere  hieruͤber  und  die  Geschaͤftsordnung  der  Verteilungsstelle
  ist  im  k.  b.  Staatsanzeiger  l.  75  vom  30.
1916  und  an  der  Amtstafel  veröffentlicht.

Noseuheim,  den  §.  Ap#ul  1916.

Stadtmagistrat.

2063

aArzhat.

mittwoch,  12.  April  7613

Bekanntwachung.

Betreff:  Eierhandel  und  Eierversorgung.

Die  Vilualienhändler  Bauer  Alols,  Papinstraße  und
Kuber  Anton,  Kufsteinerstraße  hier  erhielten  die  Erlar  #nis.
im  Stadtbezirb  Rosenheim  gewerbsmähig  cier  zur  welelbern
dußerung  für  sich  oder  einen  anderen  zu  erwerben  und  gewerb##,
mäßig  Angebote  von  Eiern  aufzusuchen.  (Eierauskaufscheine  für
den  Taadibegee  Nosenheim).

Nosenhem,  den  5.  April  1916.  2661
————

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Bekanntmachung

über  den  Verlehr  mit  Wurst-,  Rauch=  und  Dauerwaren,  insbesondere
  über  die  Regelung  der  Preise.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnungen  vom  25.  September
  und  4.  November  1915  über  die  Versorgungsregelung  und
vom  14.  Februar  1916  über  die  Regelung  der  Preise  für
Schlachtschweine  und  Schweinefleisch  wird  Folgendes  bestimmt:

8  In  gewerblichen  Betrieben  dürfen  nur  die  nachfolgend
  verzeichneten  Arten  von  Wurst-,  Rauch=  und  Dauerwaren
  hergestellt  und  an  Verbraucher  abgegeben  werden.

Der  Verkauf  von  Wurst-,  Nauch=  und  Dauerwaren  ist  nur  nach
dem  Gemwicht  gestattet.

Die  Kommunalverbände  haben  vorzuschreiben,  in  welchen
lleinsten  Mengen  er  auf  Verlangen  der  Verbraucher  zu  erfolgen
Sie  haben  ferner  für  ihn  Höchstpreise  sestzusetzen  unter
Berücksichtigung  der  in  dem  Verzeichnisse  beigesetten,  für  das

 

Bekanntmachung

über  die  Verleitgabe  von  Vier.

Die  steilvertretenden  Ge###ralkemmandos  I.,  und  3.
Bapcriscken  Armeelorps  erlasien  auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2
der  Kriegszustandegesetzes  solnende  Anordnungen:

1.  Der  Preis  für  Liter  Bier  darf  die  Hälfte  des

Preises  fur  den  Liler  um  höchstens  :  Pifg.,  der  Preis  für
Liter  darf  im  Gassenschani  die  Läljie  des  Preises  für  den
1.n  Liter  um  höchsten?  1  Pfg.  ubersieigen.

Der  Preis  für  0,45  Liter  muß  unter  dem  Preise  für

:  Liter  bleiben.

2

 

ʒ  2.  Flaschenbier  darf  von  Brauereien  an  den  Verbraucher
  nicht  unter  dem  ortsüblichen  Gassenschankpreis  abgegeben
  werden.

S  3#.  Die  Festsehung  von  bestimmten  Ausschankzeiten  bleibt
vorbehalten.
&§  4.  Wer  den  vorstehenden  Anordnungen  zuwiderhandelt,

wird  mi  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mil
dernder  Umände  mit  Haft  oder  mil  Geldstrafe  bis  zu  1500
Mark  besiraft.
Der  Versuch  ist  strafbar.
8§  5.  DTie  Anordnungen  treten  mit  der  Veröffentlichung
im  *  Bayerischen  Sliaatsanzeiger“  in  Kraft.

München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  29.  März  1916.
Der  stellv.  Kommandierende  General  1.  Bayer.  Armeekorps:
v.  d.  Tann.

Der  stellv.  Kommandierende  General  2.  Bayer.  Armeekorps:
v.  Pflaum.

Der  stellv.  Kommandierende  General  3.  Bayer.  Armreekorps-:

v.  Könitz.
Max  ·  Josepb-Stadt-kinemafograpnbuan



Mittwoch,  den  12.  u.  Donnersteg,  den  13.  April  Ledd#

Die  Stunde  der  Gefahr.

Bilder  as  dem  Kriege  in  3  Akten.

Kleider  machen  Lente.

Lustspiel  in  2  Akten.
„Die  nenue  Küchenfee“.  2a
Krokodilzucht  i.  Kalifornien.

Naturaufnahmen.

—
□—□
L
·

 

 

Sämtliche

Kartoffeln

für  Herbst  1916

#ausverkauft

Kgl.  Moorkulin#tasion  Karolluenfel?.

3423

 

Olchiag  bei  munqhen.

Zur  Uebernahme  jedes  auantums  ist  mein  Agent
hert  Nicolans  Rriechbaum,  Jollelsnehner.
Rosenbeln,  Innstrasse  70.

berechilgt,  welcher  die  elnlaufenden  Rohmnoll#e  neert
gepen  baz  ausbezählt.

 

 

 

 

 

trächtige  n#  ühen.  Rinder

ein  Transport  eingetroffen.  Berthold  Holzer
13433  Se#llung  „Destsches"#  Haus“  Mosenhelm.

Pfund  geltenden  Richtpreise:
1.  Von  frischer  Wurst:

Richtpreis:
1.  Fleischwurst  1.90  Mark
2.  Leberwurst  1.80  Mark
B3.  Blutwurst  1.80  Mark
4.  Pressack,  weis  und  rot,  1.60  Mark
5.  Lebertäs  1.60  Mark
6.  Knackwurit  1.70  Mark
7.  Psefferwurst  0.50  Mark

2.  Von  Dauerwurst.

Richtpreis:
1.  Salami,  hart,  3.50  Mark
2.  Mettwurit,  weich,  3.00  Mark
3.  Göttinger  Blasenwurst  3.20  Mart
d.  Landjäger  2.70  Mark

3.  Bei  Rauch  und  Dauerwaren:

1.  Schinken,  roh,  mit  Bein  2.80  Mark
2.  Schinken,  roh.  mil  Aufschnitt  3.20  Mark
3.  Schinlen,  gelocht,  mit  Bein  3.00  Mark
d.  Schinken,  gekocht,  mit  Aufschnitt  3.40  Mark
5.  Geräuchertes  Schweinesleisch,  roh,  2.50  Mark

Geräuchertes  Schweinefleisch,  gekocht  2.  8  Mare

6.  Geräuchertes  Rindfleisch  Mar
Für  die  Abgabe  von  Wurst.,  Rauch-  *“ö  S—
in  Mengen  von  100  Gramm  und  weniger  tönnen  die  Kommunalverbände
  einen  die  sonst  von  ihnen  bestimmten  Sätze  höchsteno
  um  10  vom  Hundert  übersteigenden  Höchstpreis  festsetzen.

82  ie  Kommunalverbände  können  die  Herstellung  und
Verabreichung  von  Wurst-,  Rauch-  und  Dauerwaren  noch  weiter
einschränken.

Sie  haben  die  Zusammensetzung  der  zugelassenen  Wurstarten
  und  inebesondere  zu  bestimmen,  wie  viel  Wassergehalt  sie
höchstens  enthalten  dürfen.

8  3.  Die  Bekanntmachung  triit  sofort  in  Kraft.  Vo.
handene  Vorräte  von  anderen  als  den  zugelassenen  Arten
dürfen  bei  Frischwurst  noch  bis  zum  15.  April,  bei  Dauer-  und
Rauckwaren  noch  bis  zum  1.  Mai  1916  zu  den  am  1.  April
lid.  Is.  von  dem  abgebenden  Betriebsinhaber  erzielten  Preisen

ben  werden.  Im  Falle  eines  besonderen  wirtschaftlichen
Bekürfrisses  kann  die  Bagnerische  Fleischversorgungsstelle  diese
Fristen  auf  Antrag  entsprechend  verlängern.

München,  den  9.  April  1916.
Dr.  Freiherr  von  Soden-Fraunhofen.

Bekanntmachung.

Betreff:  Vornahme  einer  Viehzwischenzählungam
15.  April  1916.

Gemäß  Bundesratsverordnung  vom  28.  März  1916  findet
am  15.  April  1916  eine  Biehzwischenzählung  statt.

Die  Zählung  erstreckt  sich  auf  Pferde,  Rinder
  Schafse,  Schweine,  Ziegen,  Federvieh  und
Kaninchen.

Zu  zählen  sind  alle  die  in  der  Nacht  vom  14.  auf  15.

pril  in  den  einzelnen  Gehöften,  Häusern  und  den  dazu  gehörigen
  Nebengebäuden,  Ställen  und  sonstigen  Räumlichkeiten,
auf  Wiesen,  Weiden  sowie  in  Schlacht=  und  Viehhöfen,  Bergwerken
  usw.  vorhandenen  Viehstücke  der  oben  bezeichneten  Gattungen
  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Haushaltungsvorstand  oder
einem  anderen,  ob  sic  einem  oder  mehreren  Eigentümern  gehören.


Die  Erhebung  für  den
Schutzmamschaft.

Die  Aufforderung  zur  Erstattung  der  Anzeige  geschieht
mittels  Ortslisten  durch  Anfrage  bei  den  zur  Anzeige  Verpflichteten.
  Anzeigepflichtige,  an  die  eine  solche  besondere
Anfrage  bis  zum  16.  April  nicht  ergehen  sollte,  gelten  durch
die  öffentliche  Bekanntmachung  als  aufgefordert;  sie  haben  die
Anzeige  sobald  als  möglich  unmittelbar  der  Gemeindebehörde
zu  erstatten.

Wer  vorsäßlich  eine  Anzeige,  zu  der  er  aufgefordert  wird,
nicht  erstattet  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  mackt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder
mit  Celdstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft;  auch  kann
Vieh,  dessen  Vorhandensein  verschwiegen  worden  ist,  im  Urteil
für  dem  Staate  verfallen  erllärt  werden.

Rosenheim,  den  10.  April  1916.

Stadtbezirk  erfolgt  durch  die

 

Stadtmagistrat.

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