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§ 13.
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben.
Im Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftigung von Kindern
nicht nach § 12 verboten ist, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben dürfen
eigene Kinder unter zehn Jahren überhaupt nicht, eigene Kinder über zehn Jahre
nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und nicht
vor dem Vormittagsunterrichte beschäftigt werden. Um Mittag ist den Kindern
eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die
Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen.
Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der Wohnung oder Werk-
stätte einer Person, zu der sie in einem der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Ver-
hältnisse stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden.
An Sonn= und Festtagen dürfen auch eigene Kinder im Betriebe von
Werkstätten und im Handelsgewerbe sowie im Verkehrsgewerbe nicht beschäftigt
werden.
§ 11.
Besondere Befugnisse des Bundesrats.
Der Bundesrat ist ermächtigt, für die ersten zwei Jahre nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes für einzelne Arten der im §§ 12 bezeichneten Werkstätten,
in denen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur
Verwendung kommen, und der im § 13 Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Aus-
nahmen von den daselbst vorgesehenen Bestimmungen zuzulassen.
Nach Ablauf dieser Zeit kann der Bundesrat für einzelne Arten der im
§ 12 bezeichneten Werkstätten mit Motorbetrieb die Beschäftigung eigener Kinder
nach Maßgabe der Bestimmungen im § 13 Abs. 1 unter der Bedingung
gestatten, daß die Kinder nicht an den durch die Triebkraft bewegten Maschinen
beschäftigt werden dürfen. Auch kann der Bundesrat für einzelne Arten der im
§ 13 Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Ausnahmen von dem Verbote der Be-
schäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulassen, sofern die Kinder mit
besonders leichten und ihrem Alter angemessenen Arbeiten beschaäftigt werden; die Be-
schäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens
stattfinden; um Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu
gewähren, am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem
Unterrichte beginnen. Die Ausnahmebestimmungen können allgemein oder für
einzelne Bezirke erlassen werden.
§ 15.
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen.
Auf die Beschäftigung eigener Kinder bei öffentlichen theatralischen Vor-
stellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen finden die Bestimmungen des
§ 6 Anwendung.