Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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§ 16. 
Beschäftigung im Betriebe von Gast= und von Schankwirtschaften. 
Im Betriebe von Gast= und von Schankwirtschaften dürfen Kinder unter 
zwölf Jahren überhaupt nicht, und Mädchen (§ 2) nicht bei der Bedienung der 
Gäste beschäftigt werden. Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, nach An- 
hörung der Schulaufsichtsbehörde in Orten, welche nach der jeweilig letzten Volks- 
zählung weniger als zwanzigtausend Einwohner haben, für Betriebe, in welchen 
in der Regel ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen be- 
schäftigt werden, Ausnahmen zuzulassen. Im übrigen finden auf die Beschäftigung 
von eigenen Kindern die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Anwendung. 
§ 17. 
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen. 
Auf die Beschäftigung beim Austragen von Zeitungen, Milch und Back- 
waren finden die Bestimmungen im § 8, § 9 Abs. 3 dann Anwendung, wenn 
die Kinder für Dritte beschäftigt werden. 
Im übrigen ist die Beschäftigung von eigenen Kindern beim Austragen 
von Waren und bei sonstigen Botengängen gestattet. Durch Polizeiverordnungen 
der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden kann die Beschäftigung beschränkt 
werden. 
IV. Gemeinsame Bestimmungen. 
§ 8. 
Werkstätten im Sinne dieses Gesetzes. 
Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten im Sinne des §9 105b Abs. 1 
der Gewerbeordnung auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen 
dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien gelegene 
gewerbliche Arbeitsstellen. 
§ 19. 
Abweichungen von der gesetzlichen Zeit. 
Beträgt der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der Ortszeit mehr 
als eine Viertelstunde, so kann die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich der in 
diesem Gesetze vorgesehenen Bestimmungen über Anfang und Ende der zulässigen 
täglichen Arbeitszeit für ihren Bezirk oder einzelne Teile desselben Abweichungen 
von der Vorschrift über die gesetzliche Zeit in Deutschland (Gesetz vom 12. März 
1893, Reichs-Gesetzbl. S. 93) zulassen. Die Abweichungen dürfen nicht mehr 
als eine halbe Stunde betragen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die zu- 
lässige Dauer der Beschäftigung bleiben unberührt. 
§ 20. 
Besondere polizeiliche Befugnisse. 
Die zuständigen Polizeibehörden können im Wege der Verfügung eine nach 
den vorstehenden Bestimmungen zulässige Beschäftigung, sofern dabei erhebliche
	        
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