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§ 16.
Beschäftigung im Betriebe von Gast= und von Schankwirtschaften.
Im Betriebe von Gast= und von Schankwirtschaften dürfen Kinder unter
zwölf Jahren überhaupt nicht, und Mädchen (§ 2) nicht bei der Bedienung der
Gäste beschäftigt werden. Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, nach An-
hörung der Schulaufsichtsbehörde in Orten, welche nach der jeweilig letzten Volks-
zählung weniger als zwanzigtausend Einwohner haben, für Betriebe, in welchen
in der Regel ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen be-
schäftigt werden, Ausnahmen zuzulassen. Im übrigen finden auf die Beschäftigung
von eigenen Kindern die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Anwendung.
§ 17.
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen.
Auf die Beschäftigung beim Austragen von Zeitungen, Milch und Back-
waren finden die Bestimmungen im § 8, § 9 Abs. 3 dann Anwendung, wenn
die Kinder für Dritte beschäftigt werden.
Im übrigen ist die Beschäftigung von eigenen Kindern beim Austragen
von Waren und bei sonstigen Botengängen gestattet. Durch Polizeiverordnungen
der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden kann die Beschäftigung beschränkt
werden.
IV. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 8.
Werkstätten im Sinne dieses Gesetzes.
Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten im Sinne des §9 105b Abs. 1
der Gewerbeordnung auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen
dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien gelegene
gewerbliche Arbeitsstellen.
§ 19.
Abweichungen von der gesetzlichen Zeit.
Beträgt der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der Ortszeit mehr
als eine Viertelstunde, so kann die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich der in
diesem Gesetze vorgesehenen Bestimmungen über Anfang und Ende der zulässigen
täglichen Arbeitszeit für ihren Bezirk oder einzelne Teile desselben Abweichungen
von der Vorschrift über die gesetzliche Zeit in Deutschland (Gesetz vom 12. März
1893, Reichs-Gesetzbl. S. 93) zulassen. Die Abweichungen dürfen nicht mehr
als eine halbe Stunde betragen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die zu-
lässige Dauer der Beschäftigung bleiben unberührt.
§ 20.
Besondere polizeiliche Befugnisse.
Die zuständigen Polizeibehörden können im Wege der Verfügung eine nach
den vorstehenden Bestimmungen zulässige Beschäftigung, sofern dabei erhebliche