Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 123 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 15. 
—-“— 
  
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicher- 
heitspessarien, Suspensorien und dergleichen. S. 123. 
  
(Nr. 2945.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von 
Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen. Vom 
1. April 1903. 
 Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
Der § 2 Abs. 2 der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
30. Januar 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) verkündeten Bestimmungen, betreffend 
den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, 
Suspensorien und dergleichen, erhält folgenden Zusatz: 
„Auf jugendliche Arbeiter und auf Arbeiterinnen unter einundzwanzig 
Jahren, welche bereits im März 1903 bei der Anfertigung oder Ver- 
packun von Suspensorien beschäftigt waren, findet diese Bestimmung 
keine Anwendung. In den Räumen, in denen solche Personen fernerhin 
beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis auszuhängen, welches deren Namen 
enthält und von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen ist.“ 
Berlin, den 1. April 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Inmern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-. Gesetzbl. 1903. 26 
Ausgegeben zu Berlin den 3. April 1903.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.