— 123 —
Reichs-Gesetzblatt.
No. 15.
—-“—
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicher-
heitspessarien, Suspensorien und dergleichen. S. 123.
(Nr. 2945.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von
Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen. Vom
1. April 1903.
Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
Der § 2 Abs. 2 der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
30. Januar 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) verkündeten Bestimmungen, betreffend
den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien,
Suspensorien und dergleichen, erhält folgenden Zusatz:
„Auf jugendliche Arbeiter und auf Arbeiterinnen unter einundzwanzig
Jahren, welche bereits im März 1903 bei der Anfertigung oder Ver-
packun von Suspensorien beschäftigt waren, findet diese Bestimmung
keine Anwendung. In den Räumen, in denen solche Personen fernerhin
beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis auszuhängen, welches deren Namen
enthält und von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen ist.“
Berlin, den 1. April 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Inmern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-. Gesetzbl. 1903. 26
Ausgegeben zu Berlin den 3. April 1903.