Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Inhalt:  Vertrag  zwischen  dem  Reiche  und  Luxemburg  über  den  Betrieb  der  Wilhelm-Luxemburg  Eisenbahnen.
  S.  183.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luremburgs.  S.  198.

 

(Nr.  2950.)  Vertrag  zwischen  dem  Reiche  und  Luxemburg  über  den  Betrieb  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen.
  Vom  11.  November  1902.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Luxemburg,
von  dem  Wunsche  geleitet,  durch  eine  neue  Vereinbarung  den  Betrieb  der
Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen  über  den  31.  Dezember  1912  hinaus  sicher  zu
stellen,  haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rath,  Staatssekretär  des  Auswärtigen
  Amtes,  Dr.  Oswald  Freiherrn  von  Richthofen,
und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Luxemburg:
Allerhöchstihren  Kammerherrn,  Sekretär  in  Staatsangelegenheiten  und
Geschäftsträger  bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,  Grafen  Hippolyt  von  Villers,
welche,  nachdem  die  beiderseitigen  Vollmachten  in  guter  und  gehöriger  Form
befunden  worden  sind,  folgenden  Vertrag  geschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung  ertheilt  zu  dem  zwischen  der
Kaiserlichen  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  und  der
anonymen  Königlich  Großherzoglichen  Wilhelm=  Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
unter  dem  16.  Juli  1902  zu  Luxemburg  abgeschlossenen,  im  Abdrucke  beiliegenden
Vertrag  insoweit  ihre  Genehmigung,  als  dieselbe  durch  Artikel  24  des  für  die
genannte  Eisenbahn-Gesellschaft  geltenden  Lastenhefts  (cahier  des  charges)  vom
9.  November  1855  und  durch  Artikel  1  des  Großherzoglich  luxemburgischen
Gesetzes  vom  3.  September  1879  erfordert  wird.  Demgemäß  willigt  sie  darein,
daß  die  den  Gegenstand  des  Vertrags  bildenden  Eisenbahnstrecken,  soweit  sie  im
Gebiete  des  Großherzogthums  Luxemburg  liegen,  bis  zum  Ablaufe  der  Kon-Reichs-Gesetzbl.

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Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1903.