20 Grundbegriffe des Staatsrechts.
schen Gewalten innerhalb des französischen Machtbereiches
gegenüber dem Königtum unschädlich zu machen. Zunächst
wird Souveränität in Frankreich nicht bloß vom Könige, sondern
auch von den Baronen in Anspruch genommen. Das
Wort souverän (lateinisch superanus, italienisch soverano) bedeutet
nur den Höherstehenden, nicht die mit der höchsten Gewalt
ausgestattete Person. Die Bekämpfung und Unterjochung
der ständischen Gewalt bewirkt aber die innere Festigung
des französischen Staates. Er wird zentralistisch, einheitlich,
vom Könige unbeschränkt beherrscht. Es war nur eine
juristische Formulierung tatsächlich bestandener Verhältnisse,
wenn jetzt Jean Bodin (Six libres de la République 1577,
1586 vom Verfasser ins Lateinische übertragen) die Souveränität
definiert als die höchste, durch Menschen nicht
gebundene Macht über Bürger und Untertanen. Der
Staat ist ihm eine recta plurium familiarum rerumque
inter ipsas communium summa potestate ac ratione moderata
multitudo — eine von der höchsten Gewalt und von
der Vernunft regierte Vielheit von Familien und der ihnen
gemeinsamen Güter. Seither erscheint die Souveränität nicht
bloß als Unabhängigkeit nach oben, sondern auch als die höchste
Gewalt nach unten, gegenüber den Untertanen. Höchste Gewalt,
Entbundenheit vom Gesetz, gestützt auf eigenes, ursprüngliches
Recht, unbeschränkbar und unbeschränkt, — das ist der
Inhalt der Lehre des Bodinus. Sie, die den wissenschaftlichen
Ausdruck für die von dem französischen Könige erworbene
absolutistische Gewalt bildet, hat so lange eine die Geister zwingende
Macht besessen, als der absolute Staat bestand. Wo die
Beseitigung der ständischen Gewalten zu einer zentralistischen
Staatsgewalt geführt hat, ergab sich naturnotwendig der Sieg
der Bodinusschen Lehre. Eine gerade Linie führt von ihr zu
Ludwig XIV., der sich selbst als den Staat bezeichnet, und zu
Friedrich Wilhelm I. von Preußen, der seine Souveränität