Volltext : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

3.  Strafprozeßordnung  v.  1.  Febr.  77  (Beschlagnahme  u.  Durchsuchung).  143
Die  Nachtzeit  umfaßt  in  dem  Zeitraume  vom  ersten  April  bis
dreißigsten  September  die  Stunden  von  neun  Uhr  Abends  bis  vier  Uhr
Morgens  und  in  dem  Zeitraume  vom  ersten  Oktober  bis  einunddreißigsten
März  die  Stunden  von  neun  Uhr  Abends  bis  sechs  Uhr  Morgens.

§  105.  Die  Anordnung  22)  von  Durchsuchungen  steht  dem  Richter,
bei  Gefahr  im  Verzug  23)  auch  der  Staatsanwaltschaft  und  denjenigen
Polizei=  und  Sicherheitsbeamten  zu,  welche  als  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
  den  Anordnungen  derselben  Folge  zu  leisten  haben.  24)

Wenn  eine  Durchsuchung  der  Wohnung,  der  Geschäftsräume  oder  des
befriedeten  Besitzthums  ohne  Beisein  des  Richters  oder  des  Staatsanwalts
stattfindet,  so  sind,  wenn  dies  möglich  25),  ein  Gemeindebeamter  26)  oder
zwei  Mitglieder  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  die  Durchsuchung  erfolgt,
zuzuziehen.  Die  als  Gemeindemitglieder  zugezogenen  Personen  dürfen
nicht  Polizei=  oder  Sicherheitsbeamte  sein.

Die  in  den  vorstehenden  Absätzen  angeordneten  Beschränkungen  der
Durchsuchung  finden  keine  Anwendung  auf  die  im  §  104  Abs.  2  bezeichneten
  Wohnungen  und  Räume.  27)

Durchsuchungen  in  militärischen  Dienstgebäuden  283)  erfolgen  durch
Ersuchen  der  Militärbehörde,  und  auf  Verlangen  der  Civilbehörde  (Richter,
Staatsanwaltschaft)  unter  deren  Mitwirkung.  Des  Ersuchens  der  Militärbehörde
  bedarf  es  jedoch  nicht,  wenn  die  Durchsuchung  von  Räumen  vorzunehmen
  ist,  welche  in  militärischen  Dienstgebäuden  ausschließlich  von
Civilpersonen  bewohnt  werden.

§  106.  Der  Inhaber  der  zu  durchsuchenden  Räume  oder  Gegenstände
  darf  der  Durchsuchung  beiwohnen.  Ist  er  abwesend,  so  ist,  wenn
dies  möglich,  sein  Vertreter  oder  ein  erwachsener  Angehöriger,  Hausgenosse
oder  Nachbar  zuzuziehen.

22)  Anm.  9.  —  Die  Befugnis  zur
Nacheile  bei  der  Verfolgung  eines  Flüchtigen
  auf  das  Gebiet  eines  fremden
Bundesstaats  (GVG.  8  168)  begründet
keine  Befugnis,  dort  auch  Durchsuchungen
oder  Beschlagnahmen  vorzunehmen  R.-Ger.
  19.  Nov.  94  (XXVI  211).  Forstschutzbeamten
  steht  das  Recht  zur  Anordnung
  einer  Durchsuchung  nur  dann
zu,  wenn  sie  Hilfsbeamte  der  StAschaft
sind  RGer.  29.  Jan.  86  (XIII  270,
Rspr.  VIII  105).  —  Zu  den  Beamten
der  StAAschaft,  die  eine  Durchsuchung
anordnen  dürfen,  gehört  auch  der  Amtsanwalt.
  Der  Ausdruck  „Staatsanwalt"
im  Abs.  2  betrifft  dagegen  den  Amtsanwalt
  nicht.

28)  Fieber  Anm.  8.

21)  N

25)  Diese  Möglichkeit  liegt  nicht  vor,
wenn  der  Zeitverlust  voraussichtlich  den
Erfolg  der  Durchsuchung  vereiteln  würde
RGer.  24.  Mai  84  (Rspr.  VI  360),
29.  Sept.  85  (Rspr.  VII  544).

26)  Diese  Gemeindebeamten  dürfen
daneben  auch  Polizei=  oder  Sicherheitsbeamte
  sein.

27)  Durchsuchungen  dieser  Räume
können  auch  von  Pol  Beamten  angeordnet
  werden,  die  nicht  Hilfsbeamte
der  Stschaft  sind  (Löwe  a.  a.  O
§  105  Anm.  12).  Der  Zuziehung  von
Gemeindebeamten  oder  Gemeindemitgliedern
  bedarn  es  hier  nicht  RGer.  11.
Jan.  81  (III  185).

28)  Hierzu  gehören  auch  Kriegsfahrzeuge
  §  98  Abs.  4.