3. Strafprozeßordnung v. 1. Febr. 77 (Beschlagnahme u. Durchsuchung). 143
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom ersten April bis
dreißigsten September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr
Morgens und in dem Zeitraume vom ersten Oktober bis einunddreißigsten
März die Stunden von neun Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens.
§ 105. Die Anordnung 22) von Durchsuchungen steht dem Richter,
bei Gefahr im Verzug 23) auch der Staatsanwaltschaft und denjenigen
Polizei= und Sicherheitsbeamten zu, welche als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft
den Anordnungen derselben Folge zu leisten haben. 24)
Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des
befriedeten Besitzthums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts
stattfindet, so sind, wenn dies möglich 25), ein Gemeindebeamter 26) oder
zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt,
zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen
nicht Polizei= oder Sicherheitsbeamte sein.
Die in den vorstehenden Absätzen angeordneten Beschränkungen der
Durchsuchung finden keine Anwendung auf die im § 104 Abs. 2 bezeichneten
Wohnungen und Räume. 27)
Durchsuchungen in militärischen Dienstgebäuden 283) erfolgen durch
Ersuchen der Militärbehörde, und auf Verlangen der Civilbehörde (Richter,
Staatsanwaltschaft) unter deren Mitwirkung. Des Ersuchens der Militärbehörde
bedarf es jedoch nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen
ist, welche in militärischen Dienstgebäuden ausschließlich von
Civilpersonen bewohnt werden.
§ 106. Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände
darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn
dies möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse
oder Nachbar zuzuziehen.
22) Anm. 9. — Die Befugnis zur
Nacheile bei der Verfolgung eines Flüchtigen
auf das Gebiet eines fremden
Bundesstaats (GVG. 8 168) begründet
keine Befugnis, dort auch Durchsuchungen
oder Beschlagnahmen vorzunehmen R.-Ger.
19. Nov. 94 (XXVI 211). Forstschutzbeamten
steht das Recht zur Anordnung
einer Durchsuchung nur dann
zu, wenn sie Hilfsbeamte der StAschaft
sind RGer. 29. Jan. 86 (XIII 270,
Rspr. VIII 105). — Zu den Beamten
der StAAschaft, die eine Durchsuchung
anordnen dürfen, gehört auch der Amtsanwalt.
Der Ausdruck „Staatsanwalt"
im Abs. 2 betrifft dagegen den Amtsanwalt
nicht.
28) Fieber Anm. 8.
21) N
25) Diese Möglichkeit liegt nicht vor,
wenn der Zeitverlust voraussichtlich den
Erfolg der Durchsuchung vereiteln würde
RGer. 24. Mai 84 (Rspr. VI 360),
29. Sept. 85 (Rspr. VII 544).
26) Diese Gemeindebeamten dürfen
daneben auch Polizei= oder Sicherheitsbeamte
sein.
27) Durchsuchungen dieser Räume
können auch von Pol Beamten angeordnet
werden, die nicht Hilfsbeamte
der Stschaft sind (Löwe a. a. O
§ 105 Anm. 12). Der Zuziehung von
Gemeindebeamten oder Gemeindemitgliedern
bedarn es hier nicht RGer. 11.
Jan. 81 (III 185).
28) Hierzu gehören auch Kriegsfahrzeuge
§ 98 Abs. 4.