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gesundheits- oder veterinärpolizeilichen Rücksichten, aus Rücksichten des Pflanzen-
schutzes oder der Regelung des Verkehrs mit Nahrungs= oder Genußmitteln,
ferner zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbes, zum Schutze des geistigen oder
gewerblichen Eigenthums oder zur Fernhaltung unsittlicher oder gemeinschädlicher
Drucksachen und Abbildungen oder sonstiger für die öffentliche Moral oder
Sicherheit gefährlicher Gegenstände erlassen werden dürfen. Solche Beschränkungen
sollen jedoch nur im Falle dringenden Bedürfnisses und nur insofern verfügt
werden, als sie sich nicht durch die Uebereinstimmung der Gesetzgebung der beiden
vertragschließenden Theile erübrigen.
Die im Separatartikel 9 IV 2 des Vertrags vom 8. Februar 1842 vor-
gesehene Mitwirkung des Königlich preußischen Finanzministeriums bei der An-
stellung, Beförderung und Versetzung von Beamten soll sich nur auf die mittleren
Zollbeamten beziehen. Die Anstellung, Beförderung oder Versetzung kann künftig
erfolgen, nachdem zuvor dem Königlich preußischen Finanzminister Gelegenheit
zur Aeußerung hierüber gegeben ist.
VI. Zu Artikel 12 des Vertrags.
Es besteht Einverständniß, daß die Kaiserliche Generaldirektion die im
Artikel 1 des Vertrags bezeichneten, auf luxemburgischem Gebiete belegenen Eisen-
bahnstrecken bei Ablauf der Konzessionsdauer am 31. Dezember 1959 unmittelbar
an die Großherzogliche Regierung übergeben wird, und zwar nach Maßgabe des
Artikel 31 der Konzessionsbedingungen vom 9. November 1855 und der in
Ausführung des §. 9 der Uebereinkunft vom 11. Juni 1872 aufgenommenen,
stets auf dem Laufenden zu erhaltenden Besitzstandsverzeichnisse über die zur Bahn
gehörigen Grundstücke.
Es besteht ferner Einverständniß, daß die Bestimmungen der Uebereinkunft
vom 11. Juni 1872 in allen Fällen, in welchen auf sie in noch in Geltung
befindlichen besonderen Abmachungen über die im Artikel 1 bezeichneten, auf
luxemburgischem Gebiete belegenen Eisenbahnstrecken verwiesen ist, durch die ent-
sprechenden Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags ersetzt werden.
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Pro-
tokoll zugleich mit dem Vertrage den beiden vertragschließenden Theilen vorgelegt
werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in dem
ersteren enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ra-
tifikation als genehmigt angesehen werden sollen.
Geschehen zu Berlin, den 11. November 1902.
Freiherr von Richthofen. Graf von Villers.