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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 20.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. S. 201. — Bekanntmachung,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Bleifarben und
Bleizuckerfabriken. S. 201. — Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum
Schutze des gewerblichen Eigentums. S. 202. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung des
Wahlreglements vom 28. Mai 1870. S. 202.
(Nr. 2953.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen.
Vom 24. April 1903.
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern im § 11 der Vorschriften über die Einrichtung
und den Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen
(Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juli 1893 — Reichs-
Gesetzbl. S. 218 —) bleiben bis zum 1. Mai 1905 in Kraft.
Berlin, den 24. April 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
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(Nr. 2954.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Bleifarben= und Bleizuckerfabriken. Vom 24. April 1903.
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
Die Gültigkeitsdauer der im § 7 der Bekanntmachung, betreffend
die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben= und Bleizuckerfabriken,
vom 8. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) enthaltenen Bestimmungen
über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
wird bis zum 1. Juli 1903 verlängert.
Berlin, den 24. April 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
—.gs--
Reichs. Gesetzbl. 1903. 39
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1903.