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§ 3.
Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 treten am 1. Januar 1908, im übrigen
tritt das Gesetz am 1. Januar 1907 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Donaueschingen, den 10. Mai 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
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(Nr. 2964.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen
vom 12. Mai 1894. Vom 10. Mai 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2r.
verordnen auf Grund der Vorschrift im § 25 des Gesetzes zum Schutze der
Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) im Namen
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
§ 1.
Im Patentamte wird neben der bestehenden Abteilung für Warenzeichen,
welche die Bezeichnung
Abteilung I für Warenzeichen
erhält, eine zweite Abteilung gebildet, welche die Bezeichnung
Abteilung II für Warenzeichen
führt.
Der Reichskanzler bestimmt, für welche Warenklassen eine jede der Abteilungen
zuständig ist.
§ 2.
Auf die neu errichtete Abteilung finden § 1 Abs. 2 und 3 und §§ 2 bis 8
der Verordnung vom 30. Juni 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Donaueschingen, den 10. Mai 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.