Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Reichs-Gesetzblatt. 
  
MÆ 25. 
  
  
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn- 
belriebsbeamten. S. 2109. 
  
(Nr. 2965.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung 
von Eisenbahnbetriebsbeamten. Vom 15. Mai 1903. 
D. Bundesrat hat in der Sitzung vom 7. Mai 1903 auf Grund der Ar- 
tikel 42 und 43 der Reichsverfassung beschlossen, daß an Stelle der Vorschriften 
unter III, IV, V, VI, VII und C 4 der Bestimmungen über die Befähigung 
von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 723, und 
vom 23. Mai 1898, Reichs-Gesetzbl. S. 353, die-nachstehenden Festsetzungen treten: 
d — 
III. 
Bremser und Wagenwärter. 
a. Bremser: 
. Rechnen in den vier Grundarten, 
Kenntnis der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen 
und ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier- 
und Türverschlußvorrichtungen, sowie ihrer Behandlungsweise, 
Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, 
Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahn- 
ordnung für die Nebeneisenbahnen sowie der Militär-Eisenbahn-Ordnung, 
soweit sie den Dienstkreis der Bremser berühren;) ferner Kenntnis der 
Signalordnung nebst den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sowie der Vorschriften für den Rangierdienst, 
.Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser und, soweit sie den Dienst- 
kreis der Bremser berühren, auch derjenigen für Schaffner, Weichensteller 
und Bahnwärter, 
viermonatige Probezeit im Bremser= und Rangierdienst, einschließlich der 
Beschäftigung in einer Werkstätte. 
Diese Probezeit kann auf eine fünfwöchige ermäßigt werden, wenn 
eine sechsmonatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige 
als Stations-, Rangier= oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist. 
Reichs- Gesetzbl. 1903. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1903.