Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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(Nr. 2967.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom 
17. Mai 1903. 
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung der Viehseuchen, vom *23. Juni 1880 -1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für den ganzen Umfang des Reichs wird vom 1. Juni d. J. ab bis auf 
weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des er- 
wähnten Gesetzes eingeführt. 
Durch diese Bestimmung werden die bisher für einzelne Bundesstaaten und 
Gebietsteile erlassenen Bekanntmachungen gleichen Inhalts ersetzt. 
Berlin, den 17. Mai 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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