Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Gelb, englisches Gelb, Neapel-Gelb, Jodblei, Bleizucker usw.) oder bleihaltige 
Farbengemische als Haupt= oder Nebenprodukt hergestellt werden. 
Auf Bleihütten finden diese Vorschriften keine Anwendung, auch wenn 
darin Stoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art hergestellt werden. 
Ausgenommen bleiben ferner Anlagen, in denen nur im Zusammenhange 
mit einem anderen Gewerbebetriebe fertige Farbstoffe lediglich mit einander ge- 
mischt oder mit Ol oder Firnis angerieben werden. 
§ 2. 
Die Arbeitsräume, in denen die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Stoffe her- 
gestellt oder verpackt werden, müssen geräumig, hoch und so eingerichtet sein) 
daß in ihnen ein ausreichender beständiger Luftwechsel stattfindet. 
Sie müssen mit einem ebenen und festen Fußboden versehen sein, der eine 
leichte Beseitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet. Der Fußboden 
ist, soweit er sich nicht infolge des Betriebs ständig in feuchtem Zustande be- 
findet, mindestens einmal täglich feucht zu reinigen. 
Die Wände müssen eine ebene Oberfläche haben und, soweit sie nicht mit 
einer abwaschbaren Bekleidung oder mit einem Ölfarbenanstriche versehen sind, 
mindestens einmal jährlich mit Kalkmilch angestrichen werden. 
§ 3. 
Das Eintreten bleihaltigen Staubes sowie bleihaltiger Gase und Dämpfe 
in die Arbeitsräume muß durch geeignete Vorrichtungen möglichst verhindert 
werden. Arbeitsräume, welche gegen das Eintreten bleihaltigen Staubes oder 
bleihaltiger Gase und Dämpfe nicht vollständig geschützt werden können, sind 
gegen andere Arbeitsräume so abzuschließen, daß in diese Staub, Gase oder 
Dämpfe nicht eintreten können. 
§ 4. 
Die Schmelzkessel für Blei sind mit gut ziehenden, ins Freie oder in 
einen Schornstein mündenden Abzugsvorrichtungen (Fangtrichtern) zu überdecken. 
§ 5. 
Die Innenflächen der Orydierkammern müssen möglichst glatt und dicht 
hergestellt sein. Die Oxydierkammern und die in ihnen befindlichen Gerüste sind 
während des Behängens feucht zu erhalten. Die Oxydierkammern sind, bevor 
sie nach Beendigung des Oxydationsprozesses betreten werden, ausreichend abzu- 
kühlen und zu durchlüften sowie durch Einleiten von Wasserdampf gründlich zu 
durchfeuchten. Das Bleiweiß ist mittels eines kräftigen Wasserstrahls von den 
Latten oder Rundhölzern abzuspritzen. Die Orydierkammern sind, solange im 
ihnen gearbeitet wird, genügend zu erhellen. 
Die Rohbleiweißvorräte sind während der Überführung nach dem Schlämme- 
raum und solange sie in diesem lagern, feucht zu erhalten.
	        
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