Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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1)  Die  verseuchten  Gehäfte  S#n  bien  den  Verkehr  mit  Tieren  und  mit
solchen  Getgeständen.  die  Träger  des  Ansteckungsstoffs  sein  können,  in  folgender
Weise  abzusperren

a)  keder  die  Ställe  oder  sonligen  Standorte.  .  Klauenvieh  steht,  ist  die

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d)
o)

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Sperre  *1)#  berhängen  (§  22  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).  Befindet  sich  das
Vieh  a  Weide,  so  ist  in  der  Negel  die  Aufstallung  anzuordnen.
Die  ahule  Tiere  dürfen  aus  dem  Stalle  (Standort)  mit  polizeilicher
  Erlaubnis  zur  sofortigen  Schlachtung  entfernt  werden.  Auf  die
Schlachtung  finden  die  Vorschriften  des  §  160  Anwendung.  Jedoch
kann  von  der  amtsticrärztlichen  Leitung  der  Schlachtung  (  160  Abf.  1)
Abstand  genommen  werden.

Die  Verwendung  der  auf  dem  Gehöfte  befindlichen  Pferde  und  sonstigen
Einhufer  außerhalb  des  gesperrten  Gehöfts  ist  zu  gestatten,  jedoch,  insoweit
  diese  Tiere  in  gesperrten  Ställen  untergebracht  sind,  nur  unter  der
Bedingung,  daß  ihre  Hufe  vor  dem  Verlassen  des  Gehöfts  desinfiziert  werden.
Geflügel  ist  so  zu  verwahren,  daß  es  das  Gehöst  nicht  verlassen  kann.
Für  Tauben  gilt  dies  insoweit,  als  die  örtlichen  Verhältnisse  die  Verwahrung
  ermöglichen.

Fremdes  Klauenvieh  ist  von  dem  Gehäöfte  fernzuhalten.

Das  Weggeben  von  Milch  aus  dem  Gehöft  ist  an  die  Bedingung  der
vorherigen  Abkochung  oder  einer  anderen  ausreichenden  Erhitzung  (§  28
Abs.  3)  zu  knüpfen.  Kann  eine  wirksame  Erhitzung  nicht  gewährleistet
werden,  so  ist  das  Weggeben  von  Milch  aus  dem  Gehöfte  zu  verbieten.
Für  die  Abgabe  von  Milch  an  Sammelmolkereien,  in  denen  eine  wirksame
  Erhitzung  der  gesamten  Milch  gewährleistet  ist,  können  Ausnahmen
zugelassen  werden.

Die  Entfernung  des  Düngers  aus  den  verseuchten  Ställen  und  die  Abfuhr
  von  Dünger  und  Jauche  von  Klauenvieh  aus  dem  verseuchten  Gehöfte
  müssen  nach  den  Vorschriften  des  §  19  Abs.  3,  4  der  Anweisung
für  das  Desinfektionsverfahren  erfolgen.

Futter  und  Streuvorräte  dürfen  für  die  Dauer  der  Seuche  nur  mit
polizeilicher  Erlaubnis  und  nur  insoweit  aus  dem  Gehöft  ausgeführt
werden,  als  sie  nachweislich  nach  dem  Orte  ihrer  Lagerung  und  der  Art
des  Transports  Träger  des  Ansteckungsstoffs  nicht  sein  können.
Gerätschaften,  Fahrzeuge,  Behältnisse  und  sonstige  Gegenstände  müssen,
soweit  sie  mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  oder  deren  Abgängen
in  Berührung  gekommen  sind,  desinfiziert  werden,  bevor  sie  aus  dem
Gehöfte  herausgebracht  werden.  Micchtrausportgefäße  sin  pach  ihrer
Entleerung  zu  desinfizieren  (§  154  Abs.  l.  §  108  Abf.  1

Aus  zwingenden  wirtschaftlichen  Gründen  können  von  der  ßondesregichung  Erleichterungen
  von  den  Vorschrisften  dieses  Absatzes  zugelassen  werden.