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(Nr. 2995.) Verordnung über das spätere Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes,
betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai
1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) für die preußischen Knappschaftskassen. Vom
2. November 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Artikel IV Abs. 2 des Gesetzes, betreffend weitere
Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-
Gesetzbl. S. 233) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes.
rats, was folgt:
Insoweit die preußischen Knappschaftskassen in Frage kommen, treten die-
jenigen Vorschriften des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Kranken-
versicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), welche eine
Änderung der für die Betriebs-(Fabrik.) Krankenkassen vorgeschriebenen Mindest-
leistungen enthalten, erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1904
in Kraft. Die Bestimmung dieses Zeitpunkts bleibt einstweilen noch vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 2. November 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin) gedruckt in der Reichsdruckerei. ·