.
S
— 300 —
kehr noch an demselben Tage erfolgt. Andernfalls sind die Overordnungsmäßigen
Gebühren zu gewähren. Die Bestimmungen zu B 5 Abs. 2 und 3 finden auch
hier Anwendung. Für Versetzungsreisen sind stets die verordnungsmäßigen Ge-
bühren zu gewähren.
3. Neben der Pauschvergütung sind Fuhrkosten für einen mitgenommenen
Diener nicht zu gewähren.
4. Wenn auf Grund sonstiger Vorschriften die für Dienstreisen zu ge-
währenden Vergütungen sich niedriger stellen als die Pauschvergütungen, so behält
es bei den ersteren sein Bewenden.
5. Die Reisen, für welche Pauschvergütungen gewährt werden, sind nur
in dem Falle mit anderen Dienstreisen zu verbinden, daß dienstliche Gründe es
notwendig machen oder dadurch keine Mehrkosten entstehen.
K. Vorschußzahlung und Forderungsnachweise.
1. Dem Beamten, der eine Dienst- oder Versetzungsreise auszuführen hat,
können auf seinen Antrag in Grenzen der Gebühren Vorschüsse gezahlt werden.
2. Die Zahlung der Reisegebührnisse erfolgt auf Grund des Forderungs-
nachweises, durch dessen Vollziehung der Beamte die Verantwortung für die
Richtigkeit der gemachten Angaben übernimmt. Notwendige Erläuterungen über
die Zahlbarkeit der Gebühren sind in den Nachweis aufzunehmen. Ebenso sind
entstandene notwendige Auslagen erforderlichenfalls zu begrüunden und, sofern
nach vorstehenden Bestimmungen nicht davon abgesehen werden darf, nachzuweise.
Der Beginn und die Beendigung der Dienst= oder Versetzungsreise müssen, sofem
die Höhe der Vergütung davon abhängt, nach Tag und Stunde genau an-
gegeben werden. Bei Erhebung eines Vorschusses ist eine Angabe über seine
Höhe und die Kasse, aus der er empfangen ist, erforderlich.
Der Forderungsnachweis ist von der zuständigen Dienststelle mit der Be-
scheinigung der Richtigkeit zu versehen, welche das Anerkenntnis der Notwendig-
keit der Reise, der geschehenen Ausführung der Dienstgeschäfte sowie der An-
gemessenheit der zu den letzteren verwendeten Zeitdauer und der Richtigkeit der
rsB... Dauer überhaupt in sich begreift.
4. Die Aufstellung des Forderungsnachweises soll nach dem als Anlage
beigegebenen Muster erfolgen, vorbehaltlich der durch besondere Verhältnisse ge-
botenen Anderungen.
L. Schlußbestimmungen.
1. Dieser Erlaß findet auf die Dienstreisen Anwendung, welche nach dem
31. Dezember 1903 angetreten werden.
2. Bei Reisen im Auslande bleiben seine Bestimmungen insoweit außer
Anwendung, als dies durch die besonderen Verhältnisse des Auslandes jeweilig