Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Aushang. 
Erläuterungen. 
I. Zu D 2 e. 
·# O 
1. 4 B 
II. 
Die Dienstreise wird von dem außerhalb eines Ortes liegenden 
Wohnhaus 4 des Beamten nach dem Orte B ausgeführt (2c); dann 
werden, da nach den Grundsätzen zu D 1, um den Anspruch auf 
Tagegelder und Fuhrkosten zu begründen, auch die Entfernung von 
der Grenze des Ortes B nach 4 2 Kilometer betragen muß, Tage- 
gelder und Fuhrkosten nicht gewährt, wenn diese Entfernung geringer 
ist als 2 Kilometer, auch wenn die Mitte von B über 2 Kilometer 
von 4 entfernt ist. 
0 " 
  
. B 4 
Das gleiche gilt, wenn von dem Wohnorte B aus ein Dienst- 
geschäft an der außerhalb eines Ortes liegenden Stelle 4 vorzunehmen 
ist (2 d). 
6 
  
. 4 B 
Liegen sowohl das Wohnhaus des Beamten als auch die Stelle 
des Dienstgeschäfts außerhalb von Orten, so entscheidet die Entfernung 
zwischen diesen beiden Punkten. 
Zu H2 und 3. 
Eisenbahn Landweg 
□ - 
  
O 
· 4 B C— 
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) und der 
Endpunkt C liegen innerhalb je eines Ortes. 
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn sowohl 
die Entfernung von der Grenze des Ortes B nach der Mitte des 
Ortes C, als auch diejenige von der Grenze des Ortes C nach der 
Mitte des Ortes B 2 Kilometer betragen (D 1). 
Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird, 
wenn diese Voraussetzung zutrifft, von Mitte B nach Mitte C be- 
rechnet (F 1 Abst. 1). 
Eisenbahn Landweg 
□ 2555äJ 
4 B C 
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) liegt inner— 
halb, der Endpunkt C außerhalb eines Ortes. 
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die 
Entfernung von der Grenze des Ortes B nach dem Punkte C 2 Kilo- 
meter beträgt (D 2 d)e). 
 
	        
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