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(Nr. 3004.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung des dem Gesetz über Kinderarbeit in
gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) bei-
gegebenen Verzeichnisses. Vom 17. Dezember 1903.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerb-
lichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundes-
rat beschlossen:
Die Anführung unter V alinea 5 des dem Gesetz anliegenden Verzeichnisses
erhält folgende Fassung:
Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legierungen dieser
Metalle bearbeitet oder verarbeitet werden, mit Ausnahme von Werk-
stätten, in denen ausschließlich eigene Kinder und diese lediglich mit
Sortieren und Zusammensetzen von Uhrenbestandteilen beschäftigt werden.
Berlin, den 17. Dezember 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
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(Nr. 3005.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13
Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom
30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113). Vom 17. Dezember 1903.
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerb-
lichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundes-
rat beschlossen: ·
I.JnAbwcichungvonderVorschriftim§12a.a.O.dürfenbiszum
31. Dezember 1905 im Königlich Preußischen Regierungsbezirke Düsseldorf in
Werkstätten der Bandweberei (Bandwirkerei) und im Großherzoglich Badischen
Kreise Waldshut in Werkstätten der Weberei (Band= und Stoffweberei) — Ge-
werbeklasse IX e der Gewerbestatistik — eigene Kinder mit dem Spulen, insbe-
sondere auch mit dem Spulen mittels Spulmaschinen, die durch elementare Kraft
betrieben sind, unter folgenden Bedingungen beschäftigt werden:
1. Die Kinder müssen am 1. Januar 1904 das zehnte Lebensjahr voll-
endet haben.
2. Die Beschäftigung ist nur gestattet, wenn sich Wohnung und Werk-
stätte in demselben Hause befinden und in der Werkstätte nicht mehr
als drei Webstühle betrieben werden.