Ar. 186. 1161
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 1. Dezember 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Versorgung der Kriegsgefangenen mit
Speisefetten. (2) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Rüben.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 29. November 1916, betreffend Versorgung der
Kriegsgesangenen mit Speisefetten.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 24. November 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht. ·
Schwerin, den 29. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des!. Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Nach Anordnung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums darf an Kriegshefangene
keine Butter mehr verabfolgt werden.
Die Kriegsgefangenen erhalten künftig Speisefette anderer Art (Margarine usw.).
Die Arbeitgeber der Kriegsgefangenen haben sich wegen Ubersendung solcher Speisesette
beschleunigt und unmittelbar an das Verpflegungsamt für die Kriegsgefangenenlager
des IX. Armeekorps zu Altona, Poststraße 2, zu wenden.
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