Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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halten  wird,  die  Leiche  außer  den  Wohnorten  aufgestellt  und
bis  zur  Weiterlieferung  bewacht  werden.

§.  9.  Die  Abführung  von  Leichen,  welche,  nachdem  sie
schon  länger  beerdiget  waren,  wieder  ausgegraben  und  weiter
gebracht  werden,  unterliegt  denselben  Bestimmungen,  nur  ist  in
solchen  Fällen  stets  bei  der  Distrikts-Polizeibehörde  die  Bewilligung
  zu  erholen.

§.  10.  Im  Bezirke  der  Diözese  Eichstädt  ist  von  einer
derartigen  Exhumation  der  Pfarrvorstand  mit  Angabe  der  Beweggründe
  hiefür  so  rechtzeitig  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  demselben
  noch  die  Möglichkeit  bleibt,  hierüber  an  seine  oberhirtliche
  Stelle  das  Geeignete  zu  berichten.

§.  11.  Die  Ausgrabung  solcher  Leichen  selbst  darf  aber
nur  zur  Nachtzeit  bei  geschlossenem  Leichenacker  mit  Beseitigung
von  unbetheiligten  Zuschauern  geschehen.

Hienach  ist  sich  zu  achten.  —  Augsburg,  den  6.  April  1853.

Kgl.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.
Frhr.  v.  Welden,  kgl.  Regierungs-Präsident.

Nr.  548.  S.  7S.
Ministerial-Entschließung  vom  31.  August  1854,  der  Transport  der
Leichen  betr.
Siehe  Bd.  II.  Seite  341.  S.  143.

Nr.  7223.  S.  79.
Ministerial-Entschließung  vom  1.  Februar  1855,  den  Transport  der
Leichen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  nunmehr  die  Brechruhr-Epedemie  allenthalben
im  Königreiche  verschwunden,  und  hiernach  der  Anlaß  weggefallen
  ist,  aus  welchem  das  durch  Ministerial-Entschließung  vom
31.  August  v.  Is.,  Nr.  20,548  erlassene  unbedingte  Verbot  des
Transportes  von  Leichen  solcher  Individuen,  welche  an  der
Cholera  verstorben  sind,  hervorgerufen  wurde,  so  wird  Letzteres
außer  Wirksamkeit  gesetzt  und  die  k.  Regierungen  angewiesen,
bezüglich  diesfalls  einkommeuder  Gesuche  nach  Maaßgabe  der
Zuständigkeit  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  1.  Februar  1855.

Graf  v.  Reigersberg.