Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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die  Festsetzung  einer  Strafe  wegen  dieser  Zuwiderhandlung  ohne  Einleitung  eines
besonderen  Verfahrens  (§  1)  erfolgen.  Der  Zuwiderhandelnde  ist  jedoch  zuvor
auf  das  Strafbare  seines  Verhaltens  hinzuweisen;  auch  ist  ihm  zur  Erklärung
darüber  Gelegenheit  zu  geben.

§ 13.

Die  mündliche  Verbandlung  schließt  mit  dem  Erlasse  des  Bescheids.  Wird
unter  Zuziehung  von  Beisitzern  verhandelt,  so  wird  der  Bescheid  mit  Stimmenmehrheit
  festgestellt.

Der  Bescheid  muß  auf  Festsetzung  einer  Strafe,  Freisprechung  oder  Einstellung
  des  Verfahrens  lauten.  Die  Einstellung  des  Verfahrens  ist  zu  beschließen,
wenn  sich  berausstellt,  daß  es  an  dem  erforderlichen  Strafantrage  fehlt  oder
wenn  der  Strafantrag  zurückgenommen  wird.

Dem  Angeschuldigten,  gegen  welchen  eine  Strafe  festgesetzt  wird,  sind  die
baren  Auslagen  des  Verfahrens  aufzuerlegen.

Der  Zeitpunkt  der  Verkündung  und  der  Zustellung  des  Bescheids  ist  zu
den  Akten  zu  vermerken.

§ 14.

Über  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Seemannsamt  ist  ein  Protokoll
aufzunehmen,  welches  die  Namen  der  an  der  Verhandlung  Beteiligten  enthalten,
den  Gang  und  die  Ergebnisse  der  Verhandlung,  insbesondere  auch  der  Vernehmungen,
  im  wesentlichen  wiedergeben  und  die  Entscheidung  im  Wortlaut  anführen
  muß.  Die  Protokollführung  ist,  sofern  sie  nicht  durch  den  leitenden
Beamten  erfolgt,  einem  vereidigten  Protokollführer  oder  einem  Beisitzer  des
Seemannsamts  zu  übertragen.  Das  Protokoll  ist  von  dem  leitenden  Beamten
und,  sofern  es  von  einem  anderen  geführt  wird,  auch  von  diesem  zu  unterzeichnen.

§ 15.

Trägt  der  Angeschuldigte  gegen  den  Bescheid  auf  gerichtliche  Entscheidung
an,  so  hat  das  Seemannsamt  den  Zeitpunkt  des  Einganges  des  Antrags  zu
vermerken  und  obne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Frist  gewahrt  ist,  die  Akten  der
Staatsanwaltschaft  bei  dem  für  die  weitere  Verhandlung  zuständigen  Gerichte
vorzulegen.

§ 16.

Die  Zustellungen  im  Verfahren  vor  dem  Seemannsamt  erfolgen,  wenn
dieses  seinen  Sitz  im  Reichsgebiete  hat,  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
  über  die  Zustellungen  von  Amts  wegen  (§§  208  bis  212  der  Zivilprozeßordnung)
  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Olbliegenheiten  des  Vorsitzenden  des
Prozeßgerichts  und  des  Gerichtsschreibers  von  dem  Seemannsamte  wahrgenommen
werden,  und  daß  die  Zustellung  auch  durch  einen  Beamten  des  Seemannsamts
vollzogen  werden  kann.

Hat  das  Seemannsamt  seinen  Sitz  in  einem  Schutzgebiete,  so  erfolgen
die  Zustellungen  nach  den  in  dem  Schutzgebiete  für  Zustellungen  in  bürgerlichen