-- 55 --Reichs-Gesetzblatt.
Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 9.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß Lothringen
und des Haushalts der Schutzgebiete. S. 55. — Bekanntmachung, betreffend das Abkommen
zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg vom 10. Mai 1902 wegen
Begründung einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer. S. 56.
(Nr. 2933.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. Vom 16. März 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen R
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr
1902 wird von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom
11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichs-
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874,
enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1902 die gemäß § 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 16. März 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
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