-- 61 --Reichs-Gesetzblatt.
No 11.
Inhalt. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken
in Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen. S. 61.
(Nr. 2938.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein-
kohlenbergwerken in Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen. Vom
24. März 1903.
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die
nachstehenden
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf
Steinkohlenbergwerken in Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen,
erlassen:
I.
In Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen dürfen auf Steinkohlenberg-
werken, deren Betrieb auf achtstündige Schichten eingerichtet ist, bei der Be-
schäftigung derjenigen jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts über vierzehn
Jahre, welche über Tage mit den unmittelbar mit der Förderung der Kohlen
zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, die Beschränkungen des § 136
Abs. 1, 2 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung
bleiben:
1. Die Beschäftigung darf nicht vor fünf Uhr Morgens beginnen und,
wo in zwei Tagesschichten gearbeitet wird, nicht nach elf Uhr Abends
schließen; keine Schicht darf einschließlich der Pausen länger als acht
Stunden dauern.
Die Beschäftigung darf am Tage vor Sonn= und Festtagen um
vier Uhr Morgens beginnen und, wo in zwei Tagesschichten gearbeitet
wird, am nächsten. Werktag um ein Uhr Nachts schließen.
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen Arbeitern eine Ruhe-
zeit von mindestens fünfzehn Stunden gewährt werden. Die den Arbeits-
schichten an Tagen vor Sonn= und Festtagen vorausgehende und die
den Arbeitsschichten an Tagen nach Sonn= und Festtagen folgende
Ruhezeit muß mindestens dreizehn Stunden dauern.
Reichs. Gesetzbl. 1903. 15
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1903.