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§ 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von zweihundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz-
anweisungen auszugeben.
§ 4.
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbankdirektorium für das Rechnungsjahr 1903 wird auf 165 000 Mark
festgestellt.
§ 5.
Die Beilage II des Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Klassen-
einteilung der Orte, vom 26. Juli 1897 eichs-Gesetzbl. S. 619) erhält die
aus der dritten Anlage ersichtliche Fassung.
§ 6.
Von dem nach China entsandten Ostasiatischen Expeditionskorps verbleibt
ein aus Militärpersonen des Friedens= und des Beurlaubtenstandes der einzelnen
Heereskontingente bestehender Teil, die Ostasiatische Besatzungsbrigade, zur vor-
übergehenden Besetzung chinesischen Gebiets in Ostasien, ist aber, sobald sie ihre
Aufgabe erfüllt haben wird, aufzulösen. Die Verwaltung wird durch den
Bundesstaat Preußen geführt.
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten,
Mannschaften und Beamten des Expeditionskorps werden, soweit sie nicht sofort
in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig ver—
pflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 28. März 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.