Metadata : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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mit  kleineren  fremden  Volkssplittern  oder  einem  national  gemischten
Staate,  einem  ausgeglichenen  sozialen  Organismus  oder  einem
solchen  mit  starkem  Gegensatze  der  Klassen  werden  sich  hier  die
Aufgaben  des  Staates  verschieden  gestalten.

Wie  es  keinen  einheitlichen  und  gleichmäßigen  Staatszweck
gibt,  so  befinden  wir  uns  selbst  im  vollen  Flusse  der  Entwicklung.
  Ilar#a  Sel.

5  54.  Die  Btaatsformen.

Altertum  und  Mittelalter  bis  zur  neuesten  Zeit  waren  beherrscht
von  der  Aristotelischen  Einteilung  der  Staatsformen.  Danach
sollte  es  drei  regelmäßige  Formen  geben,  Monarchie,  Aristokratie
und  Demokratie  (bei  Aristoteles  Politeia),  und  drei  Ausartungen,
Despotismus,  Oligarchie  und  Ochlokratie  (bei  Aristoteles  Demokratie).
  Willkürlich  wie  das  bei  jeder  Einteilung  unvermeidlich  ist,
war  die  Aristotelische  überdies  zugeschnitten  auf  die  Zustände  des
Altertums.  Schon  auf  das  Mittelalter  traf  sie  nicht  mehr  zu,  für
die  moderne  Kulturwelt  ist  sie  vollends  unanwendbar.  Selbst  das
schon  im  Altertume  beliebte  Hilfsmittel  der  gemischten  Verfassung,
das  von  Cicero  bis  Montesquien  Anhänger  fand,  hilft  über  die
Schwierigkeiten  nicht  hinweg.

Der  germanische  Staat  des  Mittelalters  hatte  einen  dualistischen
  Charakter,  indem  sich  eine  Sphäre  der  Obrigkeit  und
eine  solche  der  Volksfreiheit  gegenüberstanden.  Dieser  Dualismus
ist  mit  Hilfe  des  Naturrechtes  überwunden  zur  Einheit  der  Staatsgewalt.
  Jede  Organisation,  also  auch  die  des  Staates,  kann  nur
eine  herrschaftliche  oder  eine  genossenschaftliche  sein.  Damit  ergeben
  sich  zwei  Grundtypen  der  Staatsformen,  der  Staat  des
monarchischen  Prinzips  und  der  der  Volkssouveränetät.

I.  Der  Staat  des  monarchischen  Prinzips.

Alle  Rechte  der  Staatsgewalt  sind  vereinigt  in  der  Person
des  Monarchen,  wie  solche  sich  unbeschadet  der  kurzen  Dauer
menschlichen  Lebens  durch  die  Thronfolge  in  verschiedenen  Individuen
  fortsetzt  und  unbeschadet  der  Unvollkommenheit  menschlichen
Daseins  durch  die  Regentschaft  gleichzeitig  auf  verschiedene  Indivi-