Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Mressaten  überlassen  werden.  In  allen  Fällen  muß  jedoch  der  Absender  für  die  Bevchtigung
  der  Bestellgebühr  haften.

Für  die  expresse  Bestellung  von  Postsendungen  sind  zu  entrichten:

1)  Bei  gewöhnlichen  und  bei  rekommandirten  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen
  und  Waarenproben,  sowie  bei  Vorschußbriefen:
a)  wenn  die  Bestellung  im  Ortsbestellbezirke  der  Postanstalt  erfolgt,  für  jede
Sendung  9  kr.
b)  wenn  die  Bestellung  im  Landbestellbezirke  der  Postanstalt  erfolgt,  für  jede
Sendung  pro  Kilometer  beziehungsweise  für  den  Theil  eines  Kilometers  3  ½  kr.,
im  Ganzen  jedoch  nicht  unter  14  kr.  für  jede  Bestellung.
2)  Bei  Briefen  mit  Werthangabe,  bei  Packeten  und  bei  Postanweisungen
mit  den  angewiesenen  Beträgen:
in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Sendungen  selbst  durch  Expressen  bestellt  werden,
der  doppelte  Betrag  der  unter  1a.  beziehungsweise  1b.  bezeichneten  Sätze.  Wenn
jedoch  nach  Orten  des  Landbestellbezirks  nur  die  Benachrichtigungsschreiben  ohn
das  Packet  beziehungsweise  die  Werthsendung  zur  expressen  Bestellung  gelangen,
so  kommt  der  einfache  Betrag  des  unter  1b.  bezeichneten  Expreßbestellgeldes  zur
Anwendung.

Bei  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Gegenstände  an  denselben  Adressaten
durch  Expressen  ist  nur  für  einen  Gegenstand  das  Bestellgeld  zu  entrichten,  bei  Verchiedenartigkeit
  der  Gegenstände  für  denjenigen,  welcher  dem  höchsten  Satze  unterliegte
ist  das  Bestellgeld  vorausbezahlt,  so  tritt  eine  Erstattung  nicht  ein.  Im  Falle  der
bdrausbezahlung  des  Bestellgeldes  durch  den  Absender  ist  dasselbe  ebenfalls  nur  für
einen  Gegenstand  zu  entrichten,  wenn  mehrere  Sendungen  für  einen  und  denselben

dressaten  gleichzeitig  eingeliefert  werden,  und  sich  bei  der  Einlieferung  voraussehen  läßt,
daß  auch  die  Bestellung  der  Sendungen  am  Bestimmungsorte  gleichzeitig  erfolgen  werde.
Die  Einlieferung  darf  in  diesem  Falle  nicht  durch  die  Briefkasten,  sondern  muß  am
ostschalter  erfolgen.
8.  29.
Abrundung.

Die  bei  der  Berechnung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren  sich  ergebenden

ruchkreuzer  werden  auf  ganze  Kreuzer  abgerundet.