Volltext : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

8  65.  Eisenbahnen.  117

Jede  Konzessionsertheilung  an  die  hessische  Ludwigsbahn  ist  unzweifelhaft  ein  Akt
des  öffentlichen  Rechts  gewesen.  Wenn  nun  der  Staat  bei  Ertheilung  oder  gelegentlich
einer  späteren  Aenderung  der  Konzession  das  Recht  des  Erwerbes  der  Eisenbahn  für  sich
festsetzte,  so  muß  eine  solche  Festsetzung  als  integrirender  Theil  der  Konzession  angesehen
werden  und  ist  deßhalb  gleichfalls  ein  Akt  des  öffentlichen  Rechts.  Zug  um  Zug  in—
dem  der  Staat  kraft  seiner  Staatshoheit  die  Konzession  ertheilte  oder  abänderte,  hat
er  kraft  der  nämlichen  Staatshoheit  jener  Konzession  die  Bedingung  zugefügt,  daß  er
befugt  sein  solle,  die  Bahn  unter  Einhaltung  gewisser  Fristen  zu  erwerben.  Und  er
hat  dies  nicht  als  Fiskus  gethan,  in  Verfolgung  rein  finanzieller  Zwecke;  es  liegt  also
kein  Akt  der  Finanzverwaltung  vor.  Sondern  der  Staat  hat  es  in  Verfolgung  einer
Reihe  öffentlichrechtlicher  Zwecke  gethan,  vor  Allem  um  die  Leitung  des  öffentlichen  Verkehrs
  in  Hessen  nicht  für  unabsehbare  Zeit  aus  der  Hand  zu  geben.

Man  darf  also  die  Festsetzung  des  staatlichen  Erwerbsrechts  nicht  auf  einen  Kaufvertrag,
  genauer  auf  ein  pactum  de  emendo  zwischen  Staat  und  Bahngesellschaft
zurückführen.  Freilich  hat  die  Festsetzung  wirthschaftlich  mit  einem  pactum  de
eemendo  große  Aehnlichkeit,  und  es  ist  deßhalb  begreiflich,  daß  selbst  die  Regierung  das
Erwerbsrecht  gelegentlich  als  ein  Ankaufsrecht  bezeichnet  hat.  Juristisch  liegt  aber
der  wesentliche  Unterschied  vor,  daß  das  pactum  de  emendo  ein  privatrechtlicher  Vertrag
  ist,  während  die  Festsetzung  des  staatlichen  Erwerbsrechts,  wie  gezeigt,  ein  staatsrechtlicher
  Akt  gewesen  ist.

Hieran  ändert  nichts,  daß  der  Staat  sich  das  Erwerbsrecht  nicht  bloß  für  das
Recht  des  Eisenbahnbetriebes,  sondern  auch  für  das  Eisenbahnunternehmen  selbst,  den
Bahnkörper,  den  Wagenpark  u.  s.  f.,  also  für  eine  Unzahl  beweglicher  und  unbeweglicher
  Sachen,  die  zur  Zeit  zweifellos  im  Privateigenthum  der  hessischen  Ludwigsbahn
stehen  und  nunmehr  in  das  fiskalische,  also  gleichfalls  privatrechtliche  Eigenthum  des
Staats  übergehen  sollen,  ausbedungen  hat.  Denn  solche  privatrechtlichen  Eigenthumsänderungen
  kommen  als  Folge  öffentlichrechtlicher  Akte  sehr  oft  vor,  ohne  daß  deßhalb
der  Akt  aufhört,  dem  öffentlichen  Rechte  anzugehören.  Wenn  z.  B.  der  Staat  eine  zollpflichtige
  Sache  wegen  Zollhinterziehung  mit  Beschlag  belegt,  erwirbt  er  ein  privates
Pfandrecht  an  der  Sache,  und  wenn,  was  sehr  gut  denkbar,  eine  gollpflichtige  Sache
konfiszirt  wird,  so  erwirbt  der  Staat  sogar  Eigenthum  daran,  und  doch  wird  deßhalb
die  Beschlagnahme  oder  die  Konfiskation  keineswegs  zu  einem  Privatrechtsakt.  Das
Nämliche  gilt,  wenn  das  Reich  im  Kriegsfall  seinen  Pferdebestand  durch  Zwangsaushebung
ergänzt  oder  wenn  ein  Staat,  um  sich  den  Kohlen=  oder  Salzbezug  zu  angemessenem
Preise  zu  sichern,  bestimmte  Kohlenbergwerke  oder  Salzquellen  zu  seinen  Gunsten  enteignet.

Endlich  ändert  an  der  öffentlichrechtlichen  Natur  des  staatlichen  Erwerbsrechts
auch  der  Umstand  nichts,  daß  sich  der  Staat  und  die  hessische  Ludwigsbahn  3  zuvor
über  dessen  Bedingungen  geeinigt  haben.  Mag  sein,  daß  man  diese  Einigung  als  Vertrag
  bezeichnet.  Aber  es  giebt  auch  Verträge  des  öffentlichen  Rechts.  Wird  z.  B.  eine
Zoll=  oder  Steuerforderung  des  Reichs  dadurch  zu  einer  Privatrechtsforderung,  daß  das
Reich  und  der  Schuldner  sich  über  ein  Zoll=  oder  Steueraversum  einigen?  *  Wird  das
Staatsaufsichtsrecht  über  die  Eisenbahn,  z.  B.  das  Recht,  die  Tarife  der  Eisenbahn
zu  ermäßigen,  dadurch  zu  einem  Privatrecht,  daß  Staat  und  Eisenbahn  bei  Ertheilung

behandelt,  und  die  folgende  Darstellung  knüpft  zum  Theil  zustimmend,  zum  größeren  Theil  widersprechend
  an  dies  Gutachten  an.  Da  indeß  Laband's  Gutachten  nur  als  Manusfkript  gedruckt  ist,  habe
ich  mich  nicht  für  befugt  gehalten,  ausdrückliche  Citate  daraus  zu  entnehmen.  Ein  anderes  Gutachten
über  den  gleichen  Gegenstand  ist  von  Georg  Meyer  erstattet;  es  ist  mir  nicht  zugänglich  gewesen.