Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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sie von der Flüssigkeit vollständig bedeckt wird; frühestens nach zwei Stunden ist 
dann die Wäsche mit Wasser zu spülen und zu reinigen. Zur Wäsche sind zu 
rechnen: die Laken, die Bezüge der Bettkissen und der Decken sowie die Hand— 
tücher. Die Desinfektion des Wagens selbst hat in der unter Ziffer 2 vorge— 
schriebenen Weise zu erfolgen; dabei sind jedoch auch die von dem Kranken be— 
nutzten Bettkissen, Decken und beweglichen Matratzen in der dort angegebenen 
Weise einzuschlagen und alsdann der Dampfdesinfektion zu unterwerfen. Statt 
der Desinfektion mit Karbolsäurelösung kann die Wäsche auch der Dampf« 
desinfektion unterworfen werden. 
Für den Fall, daß es sich als notwendig erweisen sollte, einen Schlaf— 
wagenlauf gänzlich einzustellen, bleibt Bestimmung vorbehalten. 
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei 
Erkrankungen von Zug- und Postbeamten in den von ihnen benutzten Gepäck— 
und Postwagen. 
5. zur Reinigung und Desinfektion dürfen nur solche Personen verwendet 
werden, welche die Pocken überstanden haben oder durch Impfung hinreichend 
geschützt sind oder sich sofort der Impfung oder Wiederimpfung unterwerfen. 
Diese Personen haben jedesmal, wenn sie mit infizierten Dingen in Berührung 
gekommen sind, die Hände durch sorgfältiges Waschen mit Karbolsäurelösung zu 
desinfizieren und sich sonst gründlich zu reinigen. Es empfiehlt sich, daß die 
Desinfektoren waschbare Oberkleider tragen; diese sind in derselben Weise wie die 
Wäsche aus den Schlafwagen zu desinfizieren. 
  
B. Verhaltungsmaßregeln für das Eisenbahnpersonal bei pocken- 
verdächtigen Erkrankungen auf der Eisenbahnfahrt. 
1. Von jeder auffälligen Erkrankung, welche während der Eisenbahnfahrt 
vorkommt, hat der Schaffner dem Zugführer sofort Meldung zu machen. 
2. Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; er 
hat alsdann jedoch jede Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit zu 
vermeiden. 
3. Der Erkrankte ist, falls nicht die Verkehrsordnung seinen Ausschluß 
von der Fahrt vorschreibt, an der Weiterfahrt nicht zu verhindern; jedoch ist, 
sobald dies ohne Unterbrechung der Reise möglich ist, die Feststellung der Krank- 
heit durch einen Arzt herbeizuführen. 
Verlangt der Erkrankte der nächsten im Verzeichnis aufgeführten Ubergabe- 
station übergeben zu werden, oder macht sein Zustand eine Weiterbeförderung 
untunlich, so hat der Zugführer, falls der Zug vor der Ankunft auf der Uber- 
gabestation noch eine Zwischenstation berührt, sofort beim Eintreffen dem dienst- 
habenden Stationsbeamten Anzeige zu machen; dieser hat alsdann der Kranken- 
übergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, damit möglichst
	        
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