Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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III. Bekämpfung des Fleckfiebers (Flecktyphus). 
1. Zu §§ 12, 13. Diejenigen Personen, welche mit einer am Fleckfieber 
erkrankten oder verstorbenen Person unmittelbar oder mittelbar in Berührung ge- 
kommen sind, sowie die Bewohner eines Hauses, in welchem ein Fleckfieberfall 
festgestellt ist (ansteckungsverdächtige Personen), sind einer Beobachtung zu unter- 
stellen, soweit nicht schärfere Maßregeln nach Nr. 2 zu ergreifen sind oder vom 
beamteten Arzte aus besonderen Gründen für erforderlich erklärt werden. Die 
Beobachtung soll nicht länger als vierzehn Tage, gerechnet vom Tage der letzten 
Ansteckungsgelegenheit, dauern. Sie ist in schonender Form und so vorzunehmen, 
daß Belastigungen tunlichst vermieden werden. Sie wird in der Regel darauf 
beschränkt werden können, daß durch einen Arzt oder durch eine sonst geeignete 
Person täglich Erkundigungen über den Gesundheitszustand der betreffenden Per- 
sonen eingezogen werden. Erklärt es der beamtete Arzt für erforderlich, daß die 
der Beobachtung unterstellten Personen Wirtshäusern, Spielplätzen, öffentlichen 
Versammlungsorten und gemeinschaftlichen Arbeitsstätten fernbleiben oder sonst 
sich Verkehrsbeschränkungen unterwerfen, und sind diese Personen hierzu nicht 
bereit, so ist je nach Lage des Falles deren Absonderung gemäß Nr. 2 anzuordnen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann für den Umfang ihres Bezirkes oder 
für Teile desselben anordnen, daß zureisende fremde oder ortsansässige Personen, 
welche sich innerhalb der letzten vierzehn Tage vor ihrer Ankunft in einem vom 
Fleckfieber betroffenen Bezirk oder Orte aufgehalten haben, nach ihrer Ankunft 
der Ortspolizeibehörde binnen einer zu bestimmenden, möglichst kurzen Frist 
schriftlich oder mündlich zu melden sind. Derartige Personen können als an- 
steckungsverdächtig angesehen und der Beobachtung unterworfen werden. 
Eine verschärfte Art der Beobachtung, verbunden mit Beschränkungen in 
der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte zum Beispiel Anweisung eines 
bestimmten Aufenthalts, Verpflichtung zum zeitweisen persönlichen Erscheinen vor 
der Gesundheitsbehörde, Untersagung des Verkehrs an bestimmten Orten) ist 
solchen Personen gegenüber zulässig, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz 
sind oder berufs- oder gewohnheitsmäßig umherziehen, zum Beispiel fremdländische 
Auswanderer und Arbeiter, fremdländische Drahtbinder, Zigeuner, Landstreicher, 
Hausierer. 
Zu §§ 14, 18. Am Fleckfieber erkrankte oder krankheits Verdächtige 
Personn sind ohne Verzug unter Beobachtung der Bestimmungen im § 14 
Abs. 2 und 3 des Gesetzes abzusondern. Als krankheitsverdächtig sind solche Per- 
sonen zu betrachten, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Ausbruch 
des Fleckfiebers befürchten lassen. 
Ansteckungsverdächtige Personen sind in gleicher Weise abzusondern, wenn 
sie mit einem Fleckfieberkranken in Wohnungsgemeinschaft leben oder sonst mit 
einem solchen oder mit einer Fleckfieberleiche in unmittelbare Berührung gekommen
	        
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