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III. Bekämpfung des Fleckfiebers (Flecktyphus).
1. Zu §§ 12, 13. Diejenigen Personen, welche mit einer am Fleckfieber
erkrankten oder verstorbenen Person unmittelbar oder mittelbar in Berührung ge-
kommen sind, sowie die Bewohner eines Hauses, in welchem ein Fleckfieberfall
festgestellt ist (ansteckungsverdächtige Personen), sind einer Beobachtung zu unter-
stellen, soweit nicht schärfere Maßregeln nach Nr. 2 zu ergreifen sind oder vom
beamteten Arzte aus besonderen Gründen für erforderlich erklärt werden. Die
Beobachtung soll nicht länger als vierzehn Tage, gerechnet vom Tage der letzten
Ansteckungsgelegenheit, dauern. Sie ist in schonender Form und so vorzunehmen,
daß Belastigungen tunlichst vermieden werden. Sie wird in der Regel darauf
beschränkt werden können, daß durch einen Arzt oder durch eine sonst geeignete
Person täglich Erkundigungen über den Gesundheitszustand der betreffenden Per-
sonen eingezogen werden. Erklärt es der beamtete Arzt für erforderlich, daß die
der Beobachtung unterstellten Personen Wirtshäusern, Spielplätzen, öffentlichen
Versammlungsorten und gemeinschaftlichen Arbeitsstätten fernbleiben oder sonst
sich Verkehrsbeschränkungen unterwerfen, und sind diese Personen hierzu nicht
bereit, so ist je nach Lage des Falles deren Absonderung gemäß Nr. 2 anzuordnen.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann für den Umfang ihres Bezirkes oder
für Teile desselben anordnen, daß zureisende fremde oder ortsansässige Personen,
welche sich innerhalb der letzten vierzehn Tage vor ihrer Ankunft in einem vom
Fleckfieber betroffenen Bezirk oder Orte aufgehalten haben, nach ihrer Ankunft
der Ortspolizeibehörde binnen einer zu bestimmenden, möglichst kurzen Frist
schriftlich oder mündlich zu melden sind. Derartige Personen können als an-
steckungsverdächtig angesehen und der Beobachtung unterworfen werden.
Eine verschärfte Art der Beobachtung, verbunden mit Beschränkungen in
der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte zum Beispiel Anweisung eines
bestimmten Aufenthalts, Verpflichtung zum zeitweisen persönlichen Erscheinen vor
der Gesundheitsbehörde, Untersagung des Verkehrs an bestimmten Orten) ist
solchen Personen gegenüber zulässig, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz
sind oder berufs- oder gewohnheitsmäßig umherziehen, zum Beispiel fremdländische
Auswanderer und Arbeiter, fremdländische Drahtbinder, Zigeuner, Landstreicher,
Hausierer.
Zu §§ 14, 18. Am Fleckfieber erkrankte oder krankheits Verdächtige
Personn sind ohne Verzug unter Beobachtung der Bestimmungen im § 14
Abs. 2 und 3 des Gesetzes abzusondern. Als krankheitsverdächtig sind solche Per-
sonen zu betrachten, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Ausbruch
des Fleckfiebers befürchten lassen.
Ansteckungsverdächtige Personen sind in gleicher Weise abzusondern, wenn
sie mit einem Fleckfieberkranken in Wohnungsgemeinschaft leben oder sonst mit
einem solchen oder mit einer Fleckfieberleiche in unmittelbare Berührung gekommen