Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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sind. Jedoch kann die Absonderung unterbleiben, sofern der beamtete Arzt die 
Beobachtung (Nr. 1) für ausreichend erachtet. 
Die Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen darf die Dauer von 
vierzehn Tagen, gerechnet vom Tage der letzten Ansteckungsgelegenheit, nicht über— 
steigen. 
Insoweit der beamtete Arzt es zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit 
für unerläßlich erklärt, kann angeordnet werden, daß die Gesunden aus der 
Wohnung entfernt und die Kranken, anstatt daß sie zur Absonderung in ein Kranken— 
haus oder in einen sonst geeigneten Unterkunftsraum verbracht werden, in der 
Wohnung belassen werden. Unter der gleichen Voraussetzung kann ausnahms- 
weise sogar die Räumung des ganzen Hauses angeordnet werden, wenn in ihm 
außergewöhnlich ungünstige , der Krankheitsverbreitung förderliche Zustände (Über- 
füllung, Unreinlichkeit in Herbergen, Gastwirtschaften, Massenunterkunftsräumen 
und dergleichen) herrschen. Den betroffenen Bewohnern ist anderweit geeignete 
Unterkunft unentgeltlich zu bieten. 
Zur Fortschaffung von Kranken und Krankheitsverdächtigen sollen dem 
öffentlichen Verkehre dienende Beförderungsmittel (Droschken, Straßenbahnwagen 
und dergleichen) in der Regel nicht benutzt werden (vgl. Nr. 5). 
Wohnungen oder Häuser, in denen am Fleckfieber erkrankte Personen sich 
befinden, sind kenntlich zu machen. 
Denjenigen Personen, welche der Pflege und Wartung von Fleckfieberkranken 
sich widmen, ist aufzugeben, den Verkehr mit anderen Personen solange als er- 
forderlich tunlichst zu vermeiden; im übrigen gelten sie als ansteckungsverdächtig. 
Sie haben die von dem beamteten Arzte für nötig befundenen Maßnahmen gegen 
eine Weiterverbreitung der Krankheit zu beobachten. 
Als geeignet zur Absonderung sind nur solche Krankenhäuser oder Unter- 
kunftsräume anzusehen, in welchen die Absonderung des Kranken derart erfolgen 
kann, daß er mit anderen, als den zu seiner Pflege bestimmten Personen, dem 
Arzte oder dem Seelsorger nicht in Berührung kommt und eine Weiterverbreitung 
der Krankheit tunlichst ausgeschlossen ist. 
3. Zu § 15. Die zuständigen Behörden haben besonders zu erwägen, in- 
wieweit Veranstaltungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit 
sich bringen (Messen, Märkte usw.) in oder bei solchen Ortschaften, in welchen 
das Fleckfieber ausgebrochen ist, zu untersagen sind. 
In einem Hause, in welchem ein Fleckfieberkranker sich befindet, können 
gewerbliche Betriebe, durch welche eine Verbreitung des Ansteckungsstoffs zu be- 
fürchten ist, insbesondere Verkaufsstellen von Nahrungs= und Genußmitteln, Be- 
schränkungen unterworfen oder geschlossen werden, insoweit nach dem Gutachten 
des beamteten Arztes die Fortsetzung des Betriebs als gefährlich zu betrachten ist. 
Die Polizeibehörden der vom Fleckfieber ergriffenen Ortschaften haben dafür 
zu sorgen, daß Gegenstände, von denen nach dem Gutachten des beamteten 
Arztes anzunehmen ist, daß sie mit dem Ansieckungsstoffe des Fleckfiebers behaftet 
sind, vor wirksamer Desinfektion nicht in den Verkehr gelangen.
	        
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