— 113 —
Insbesondere ist für Ortschaften oder Bezirke, in denen das Fleckfieber
gehäuft auftritt, die Ausfuhr von gebrauchter Leibwäsche, alten und getragenen
Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeug einschließlich Bettfedern, gebrauchten Roß-
haaren, Hadern und Lumpen aller Art und alten Papierabfällen zu verbieten.
Unter Umständen kann das Verbot auch auf andere Gegenstände, insoweit dies
nach dem Gutachten des beamteten Arztes erforderlich ist, ausgedehnt werden.
Reisegepäck und Umzugsgut sind von dem Verbot auszunehmen.
Bei gehäuftem Auftreten des Fleckfiebers ist in den von der Krankheit be-
fallenen Ortschaften oder Bezirken das gewerbsmäßige Einsammeln von Lumpen
im Umherziehen zu verbieten.
Einfuhrverbote gegen inländische, vom Fleckfieber befallene Ortschaften sind
nicht zulässig. Das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren und anderer Gegen-
stände aus dem Auslande richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften, welche
gegebenenfalls gemäß § 25 des Gesetzes in Vollzug gesetzt werden.
Für gebrauchtes Bettzeug, Leibwäsche und getragene Kleidungsstücke, welche
aus einer vom Fleckfieber betroffenen Ortschaft stammen und noch nicht wirksam
desinfiziert worden sind, kann eine Desinfektion angeordnet werden. Im übrigen
ist eine Desinfektion von Gegenständen des Güter- und Reiseverkehrs, einschließlich
der von Reisenden getragenen Wäsche- und Kleidungsstücke nur dann geboten
und zulässig, wenn die Gegenstände nach dem Gutachten des beamteten Arztes
als mit dem Ansteckungsstoffe des Fleckfiebers behaftet anzusehen sind.
Weitergehende Beschränkungen des Gepäck- und Güterverkehrs, sowie des
Verkehrs mit Post-(Brief- und Paket-) Sendungen sind nicht zulässig.
4. Zu § 16. Jugendliche Personen aus einer Behausung, in welcher ein
Fleckfieberfall vorgekommen ist, müssen, soweit und solange nach dem Gutachten des
beamteten Arztes eine Weiterverbreitung der Krankheit aus dieser Behausung zu
befürchten ist, vom Schulbesuche ferngehalten werden.
Das gleiche gilt hinsichtlich des Besuchs jedes anderen Unterrichts, an
welchem mehrere Personen teilnehmen.
5. Zu § 19. In einem Hause, in welchem ein Fleckfieberfall vorge-
kommen ist, sind die erforderlichen Maßnahmen zur Desinfektion der Ausschei-
dungen des Kranken sowie der mit dem Kranken oder Gestorbenen in Berührung
gekommenen Gegenstände zu treffen. Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der Des-
infektion infizierter Räume, ferner der Kleidungsstücke, der Betten und der Leib-
wäsche des Kranken oder Gestorbenen sowie der bei der Wartung und Pflege des
Kranken benutzten Kleidungsstücke zuzuwenden. Auch ist Vorsorge zu treffen, daß
Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, welche zur Fortschaffung von kranken
oder krankheitsverdächtigen Personen gedient haben, alsbald und vor anderweitiger
Benutzung desinfiziert werden.
Die Desinfektionen sind nach Maßgabe der aus der Anlage 1 ersichtlichen
Anweisung zu bewirken.
Zu § 21. Die Leichen der am Fleckfieber Gestorbenen sind ohne vor-
heriges Waschen und Unmkleiden sofort in Tücher einzuhüllen, welche mit einer
2
2
*
*