Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

*3. 
*4. 
7. 
Gebrauch des Oktanten. 
*7. 
“. 
*) 
i- 
S S de — 
Einrichtung und Benutzung der gebräuchlichen Loggs. 
Besteckrechnung nach Kurs und Distanz sowie nach Koppelkurs; Be- 
richtigung der Kurse für Abtrift des Schiffes sowie für Ablenkung 
und Mißweisung des Kompasses. 
Gebrauch der Seekarten. 
Bestimmung der Breite aus der Meridianböhe der Sonne. 
Berechnung der Hoch= und Niedrigwasserzeit. 
Führung des Schiffstagebuchs. 
!). Seemannschaft.-) 
Kenntnis der baulichen Einrichtungen und Ausrüstung der Seeschisse. 
Auf= und Abtakelung der Seeschiffe. 
Stauung der Ladung. 
Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossenschaft. 
Schiffsmanöver bei jedem Wetter. 
Kenntnis der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der 
Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße 
sowie über Not= und Lotsensignale. 
Gebrauch des Internationalen Signalbuchs. 
Kenntnis der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen See- 
unfällen. 
  
) Unter den hierunter erwähnten Schiffen sind nur solche von weniger als 400 Kubik. 
meter Bruttoraumgehalt zu verstehen. 
  
Anlage III. 
  
Gegenstände der Hrüfung zum Seesteuermann. h 
A. Sprachen. 
*1. Deutsche Sprache bis zur Fähigkeit, gegebene Fragen aus dem Gebiete 
der Berufstätigkeit dem Inhalt und Ausdrucke nach schriftlich und 
mündlich genügend zu beantworten. 
  
)Der Ausfall einzelner laufender Nummern in Anlage III und IV beruht auf 
dem Vorschlage der nautischen Fachkonferenz, gleiche Fächer in beiden Anlagen mit denuselben 
Nummern zu bezeichnen.
	        
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