Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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(Nr. 3063.) Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1903 
(Reichs-Gesetzbl. S. 312), betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des 
§ 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben 
vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113). Vom 11. Juli 1904. 
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerb- 
lichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundes- 
rat beschlossen: 
I. 
Die unter I der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 312), betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 
des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 
(Reichs-Gesetzbl. S. 113), für die Werkstätten der Weberei (Band= und Stoff- 
weberei) gewährte Ausnahme von der Vorschrift im § 12 a. a. O. wird auf die 
Königlich Sächsischen Kreishauptmannschaften Chemnitz und Bautzen ausgedehnt. 
II. 
Die unter II der Bekanntmachung und nach dem derselben beigefügten Ver- 
zeichnisse den nachstehend aufgeführten Werkstätten gewährte Ausnahme von der 
Vorschrift im § 13 Abs. 1 a. a. O. wird auf die daneben verzeichneten Bezirke 
ausgedehnt: 
  
  
Bezirke, auf welche die Ausnahme 
Bezeichnung der Werkstätten. ausgedehnt wird. 
  
Bearbeitung von Knöpfen aus Porzellan, Sachsen: Kreishauptmannschaft Bautzen. 
Metall, Horn, Perlmutter und der- 
gleichen. 
Silber= und Golddrahtzieherei. Sachsen: Kreishauptmannschaft Dresden. 
Verfertigung von Spielwaren und anderen Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz und 
Gegenständen aus Metall, soweit für Dresden. 
Sachsen-Weimar Ausnahmen gewährt 
sind. 
Weberei einschließlich Bandweberei. Sachsen: Kreishauptmannschaften Bautzen und 
Chemnitz. 
Strickerei und Wirkerei. Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz, 
Dresden und Leipzig. 
Häkelei und Stickerei. Sachsen: Kreishauptmannschaft Dresden. 
Verfertigung von groben Holzwaren. Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz und 
Dresden. 
 
	        
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