Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

14. Bestimmung der Breite 
*a) aus Meridianhöhen der Gestirne, 
*b) aus Nebenmeridianhöhen der Gestirne nach Chronometer und Länge. 
*15. Bestimmung der Ortszeit und des Chronometerstandes aus Gestirns- 
höhe bei gegebener Länge und Berechnung des täglichen Ganges. 
*16. Bestimmung der Länge aus Chronometer und Gestirnshöhen. 
*17. Bestimmung des Chronometerstandes gegen Greenwicher Zeit aus Mond- 
distanzen und Berechnung der Länge bei gegebener Ortszeit. 
*18. Bestimmung der Breite und Länge aus Chronometer und zwei Ge- 
stirnshöhen. 
*19. Bestimmung der Mißweisung und Kompaßablenkung aus Amplituden 
und Azimuten der Gestirne. 
21. Einrichtung und Gebrauch der Barometer und Thermometer. 
*22. Kenntnis der Luft- und Meeresströmungen. 
*23. Führung des Schiffstagebuchs. 
D. Seemannschaft. 
1. Kenntnis der baulichen Einrichtungen und Ausrüstung der Seeschiffe. 
Regeln für das Reinigen der Schiffe innen und außen, für den An- 
strich ebendaselbst und besonders innerhalb der Doppelböden und 
Wassertanks. 
2. Verständnis der Vorschriften der hauptsächlichsten Institute für Klassi- 
fikation der Schiffe, soweit das zur allgemeinen Beurteilung der 
Materialstärken nötig ist. 
3. Grundlagen der Schiffsvermessung sowie begrifflicher Unterschied zwischen 
der Tragfähigkeit und dem Raumgehalt eines Schiffes. 
4. Auf- und Abtakelung der Seeschiffe. 
5. Allgemeine Kenntnis der Stabilität und ihres Einflusses auf die Be- 
wegung und Sicherheit des Schiffes. 
6. Stauung der Ladung; Kenntnis der Schiffs- und Ladepapiere. 
7. Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossenschaft. 
8. Schiffsmanöver bei jedem Wetter. 
*9. Kenntnis der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der 
Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße sowie 
über Not- und Lotsensignale. 
10. Gebrauch des Internationalen Signalbuchs. 
11. Kenntnis der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen See- 
unfällen. 
  
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1904. 5
	        
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