Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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linien zu beiden Seiten der Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro belegen 
ist und sich entweder kraft eines privaten oder öffentlich rechtlichen Titels im 
Eigentume des Schutzgebiets befindet oder als herrenlos seinem Aneignungsrecht 
untersteht, für jedes Kilometer der Eisenbahn Grundflächen von je 2000 Hektar 
nach eigenem Belieben auszuwählen und zu vollem Eigentum in Besitz zu nehmen, 
ohne daß es hierzu eines weiteren als der Bezeichnung der Grundflächen nach 
ihren Grenzen bedarf. In dem engeren, durch zwei je 3 Kilometer von dem 
Bahngelände entfernte Linien begrenzten Gebiete muß die Auswahl in quadrati— 
schen Blöcken von je 9 Quadratkilometer Flächeninhalt, und zwar so erfolgen, 
daß an jeder Seite eines Blockes je ein Block von gleicher Größe frei bleibt, 
insoweit der Reichskanzler sich nicht mit einer anderen Einteilung einverstanden 
erklärt. 
Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Gesellschaft berechtigt, innerhalb 
von 15 Jahren, von der Konzessionserteilung gerechnet, die Hälfte der über- 
wiesenen Grundflächen gegen andere nicht größere Grundflächen einzutauschen. 
Das im Abs. 1 festgesetzte Blocksystem darf durch diesen Umtausch nicht beein- 
trächtigt werden. 
Ausgenommen von vorstehenden Berechtigungen (Abs. 1 und 2) sind solche 
Grundflächen, welche zur Zeit der Erteilung der Konzession von der Regierung 
bereits in Benutzung genommen sind oder im Stadtbezirke Daressalam liegen. 
Auch werden durch die vorstehenden Bestimmungen die Rechte der Deutsch- 
Ostafrikanischen Gesellschaft aus § 6 des zwischen dem Reichskanzler und ihr ab- 
geschlossenen Vertrags vom 15. November 1902 nicht berührt. 
§ 12. 
Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Gesellschafts- 
vertrags wird der Reichskanzler der Gesellschaft in der im § 11 bezeichneten 
Hundert-Kilometerzone auf Antrag Gebiete bis zu 115.000 Hektar (500 Hektar 
für jedes fertiggestellte Kilometer) in höchstens 10 Abschnitten zur ausschließlichen 
Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien) vorbehaltlich erworbener Rechte 
Dritter, überweisen. 
Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unternehmungen 
ist die Gesellschaft während der ersten 5 Jahre nach Verleihung eines Bergbau- 
feldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit 
soll die Gesellschaft während der Konzessionsdauer keine höheren Gebühren oder 
Abgaben zu zahlen haben, als solche durch die Verordnung, betreffend das Berg- 
wesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 festgesetzt sind; auch sollen 
bestehende oder noch einzuführende generelle Ermäßigungen dieser Gebühren der 
Gesellschaft zugute kommen. 
§ 13. 
Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerks- 
rechte veräußert oder auf länger als 20 Jahre verpachtet werden können, 
unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
	        
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