(Nr. 3017.) Verordnung zur Abänderung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897
(Reichs-Gesetzbl. S. 459), betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139,
§ 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäsche-
konfektion. Vom 17. Februar 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats,
auf Grund des § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung unter Hinweis auf § 146
Abs. 1 Ziffer 2, § 149 Abs. 1 Ziffer 7 a. a. O., was folgt.
Artikel 1.
I. Der § 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Ausdehnung der
§§ 135 bis 139, § 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider-
und Wäschekonfektion, vom 31. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 459) erhält
folgende Fassung:
Die Bestimmungen der §§ 135 bis 139, § 139b der Gewerbe-
ordnung finden mit den aus dem Folgenden sich ergebenden Ab-
änderungen Anwendung:
1. auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder Bearbeitung
von Männer- und Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen,
Mänteln und dergleichen) im großen erfolgt,
2. auf Werkstätten, in welchen Frauen- und Kinderkleidung
(Mäntel, Kleider, Umhänge und dergleichen) im großen oder
auf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf der
Besteller angefertigt oder bearbeitet wird,
3. auf Werkstätten, in welchen Frauen- und Kinderhüte besetzt
(garniert) werden,
4. auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder Bearbeitung
von weißer und bunter Wäsche im großen erfolgt.
II. Im § 3 Abs. 1 treten an Stelle des vierten Satzes folgende Be-
stimmungen:
Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine
einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige
Pause gewährt werden. Eine Vor- und Nachmittagspause braucht
nicht gewährt zu werden, wenn entweder Mittags eine einundeinhalb-
stündige Pause gewährt wird oder die jugendlichen Arbeiter täglich
nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer
durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- und Nach-
mittage je vier Stunden nicht übersteigt.