Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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(Nr.  3019.)  Gesetz,  betreffend  Anderung  der  Reichsschuldenordnung.  Vom  22.  Februar  1904.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.
Die  Reichsschuldenordnung  wird  geändert  wie  folgt:
I.  In  dem  § 1  Abs.  1  wird  nach  dem  ersten  Satze  folgender  Satz  eingefügt:

„Diese  Ermächtigung  enthält  zugleich  die  Befugnis,  Schatzanweisungen
  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen  und  von
Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrag  einzulösen.“
II.  In  dem  7  erhält  der  Abs.  2  folgende  Fassung:

„Nach  Anordnung  des  Reichskanzlers  können  Schatzanweisungen
wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der  in  den  Verkehr  gelangten
Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.  Schatzanweisungen  oder
Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von  fällig  werdenden
Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Reichsschuldenverwaltung
auf  Anordnung  des  Reichskanzlers  vierzehn  Tage  vor  dem  Fälligkeitstermine
  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen
Schuldpapiere  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die
Verzinsung  der  einzulösenden  Schatzanweisungen  aufhört.“

Artikel  2

Dieses  Gesetz  findet  auch  auf  die  vor  seinem  Inkrafttreten  bewilligten
Kredite  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  22.  Februar  1904.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Bülow.

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Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.