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Die Bestattung der Choleraleichen ist tunlichst zu beschleunigen. Personen,
die bei der Einsargung beschäftigt gewesen sind, ist die Einhaltung der von dem
beamteten Arzte gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit für erforderlich er-
achteten Maßregeln zur Pflicht zu machen.
8. Zu § 22. Die Aufhebung der zur Abwehr der Choleragefaht ge-
troffenen Anordnungen darf nur nach Anhörung des beamteten Arztes erfolgen
9. Zu § 24. Bei einem gefahrdrohenden Ausbruche der Cholera im Aus-
land ist der Übertritt von Durchwanderern aus solchen ausländischen Gebieten, in
denen die Cholera herrscht, nur an bestimmten Grenzorten zu gestatten, wo eine
ärztliche Besichtigung sowie die Zurückhaltung und Absonderung der an der
Cholera Erkrankten und der Krankheitsverdächtigen stattzufinden hat.
Die Massenbeförderung von Durchwanderern mit der Eisenbahn hat in
Sonderzügen oder in besonderen Wagen, und zwar nur in Abteilen ohne
Polsterung, zu geschehen. Die benutzten Wagen sind nach jedesmaligem Ge-
brauche zu desinfizieren. Müssen die Durchwanderer während der Reise durch
das Reichsgebiet behufs Übernachtung den Zug verlassen, so darf dies nur auf
Eisenbahnstationen geschehen, bei denen sich Auswandererhäuser befinden.
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß solche Durchwanderer mit dem
Puplikum so wenig wie möglich in Berührung kommen und in den Hafenorten
tunlichst in Auswandererhäusern untergebracht werden.
Auf fremdländische Arbeiter, welche aus ausländischen von der Cholera be-
troffenen Gebieten zum Erwerb ihres Unterhalts einwandern, sowie auf ihre An-
gehörigen finden die Bestimmungen unter Nr. 1 letzter Absatz Anwendung.
10. Zu § 27. Für das Arbeiten und den Verkehr mit Cholergerregern
gelten die auf Grund des § 27 des Gesetzes in Vollzug gesetzten Vorschriften.
11. Zu § 40. Cholerakranke dürfen in der Regel nicht mittels der Eisen-
bahn befördert werden. Ausnahmen sind nur nach dem Gutachten des für die
Abgangsstation zuständigen beamteten Arztes zulässig. In solchen Ausnahme-
fällen ist der Kranke in einem besonderen Wagen, der alsbald nach der Be-
nutzung zu desinfizieren ist, zu befördern. Das bei ihm beschäftigt gewesene
Personal ist anzuhalten, vor ausgeführter Desinfektion (Anlage 2) den Verkehr
mit anderen Personen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Ergibt sich bei einem Reisenden während der Eisenbahnfahrt Choleraverdacht,
so ist er, falls nicht die Verkehrsordnung seinen Ausschluß von der Fahrt vor-
schreibt, an der Weiterfahrt nicht zu verhindern; jedoch ist, sobald dies ohne
Unterbrechung der Reise möglich ist, die Feststellung der Krankheit durch einen
Arzt herbeizuführen. Der Abteil, in welchem der Kranke untergebracht war, und
die damit in Zusammenhang stehenden Abteile sind zu räumen. Der Wagen
ist, falls der Choleraverdacht sich bestätigt, sobald wie möglich außer Betrieb zu
setzen und zu desinfizieren.
Im einzelnen gelten beim Auftreten der Cholera die in der Anlage 3 ent-
haltenen Bestimmungen.