12. Zu § 42. Von jedem ersten, nach den Ermittelungen des be-
amteten Arztes vorliegenden Falle von Cholera oder Choleraverdacht in einer
Ortschaft ist sofort dem Kaiserlichen Gesundheitsamt auf kürzestem Wege Nachricht
zu geben.
Weiterhin sind von den durch die Landesregierungen zu bestimmenden Be-
hörden an das Kaiserliche Gesundheitsamt mitzuteilen:
a) täglich Übersichten über die weiteren Erkrankungs- und Todesfälle unter
Benennung der Ortschaften und Bezirke,
b) wöchentlich eine Nachweisung über die in der vergangenen Woche bis
Sonnabend einschließlich in den einzelnen Ortschaften gemeldeten Er-
krankungs- und Todesfälle nach Maßgabe des als Anlage 4 beige-
fügten Formulars.
Die täglichen Übersichten sind auf kürzestem Wege zu übermitteln. Die
Wochennachweisungen sind so zeitig abzusenden, daß sie bis Montag Mittag im
Gesundheitsamt eingehen.
Anlage 1.
Grundsätze für die gesundheitliche Überwachung des Binnenschiffahrts-
und Flößereiverkehrs.
1. Zur Verhütung der Choleraverbreitung durch den Binnenschiffahrts-
oder Flößereiverkehr werden (falls nicht für einzelne Stromstrecken Einschränkungen
sich empfehlen) alle stromauf oder stromabwärts fahrenden oder auf dem Strome
liegenden Fahrzeuge (Schiffe jeder Art und Größe sowie Flöße) womöglich täglich
nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften ärztlich untersucht. Die ärztliche
Untersuchung erfolgt in Überwachungsbezirken entweder auf dem Strome während
der Fahrt oder an bestimmten Überwachungsstellen. Um dem Überwachungs-
dienst innerhalb eines in Betracht kommenden Stromgebiets die erforderliche
Einheitlichkeit zu sichern, ist es zweckmäßig, die Leitung des gesamten Dienstes
einem hierfür besonders zu ernennenden Kommissar zu übertragen.
Inwieweit Dienstfahrzeuge der Überwachung unterliegen sollen, richtet sich
nach den besonderen Vereinbarungen zwischen dem Kommissar und den beteiligten
Verwaltungen.
2. Es empfiehlt sich, jedem Überwachungsbezirke mindestens zwei Ärzte
zuzuteilen. Dem einen Arzte wird die Leitung des gesamten Überwachungs-
dienstes innerhalb des Bezirkes, einem anderen die Stellvertretung des Leiters, im
Falle derselbe amtlich in Anspruch genommen oder sonst behindert ist, übertragen.