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Nummern
des russischen
allgemeinen
Tarifs (vom
13./26. Januar
1903).
Bezeichnung der Waren.
Einheit.
Zollsatz
in
Rubeln. Kopeken.
(aus 171)
aus 172
für das Stück 1 Rubel 50 Kopeken und
außeren
Anmerkung 2. Wand., Tisch-, Kamin- und
Reiseuhren, deren Werke sich vom Gehäuse oder
Kasten ohne Hilfe eines Instruments nicht trennen
lassen, werden nach dem Stoffe des Gehäuses oder
Kastens verzollt und außerdem werden folgende
Bölle erhoben:
a) für die in Punkt 1 lit. b genannten Uhr-
werke: für das Stück 4 Rubel,
b) für die in Punkt 1 lit. c genannten Uhr.
werke: für das Stück 60 Kopeken.
Uhrwerke nach amerikanischem System, das
heißt mit gestanzten, gebeizten, lackierten und
auch polierten und durchbrochenen Gestellen
und Rädern, deren Triebe nicht geschnitten sind
(mit Ausnahme der außerhalb der Platinen an-
gebrachten Triebe), auch wenn die Aufziehfedern
in geschlossenen Trommeln (eingebauten Feder-
häusern) untergebracht sind, zahlen 90 Kopeken
für das Stück, ohne Erhebung eines Gewichts.
zolls. Läßt sich bei Uhren mit Werken dieser
Art das Werk vom Gehäuse ohne Hilfe eines
Instruments nicht trennen, so wird ein Ge-
wichtszoll nach dem Materiale des Gehäuses und
daneben ein Joll von 90 Kopeken vom Stücke für
das Werk erhoben.
5. Uhrwerkteile, in auseinandergenommenem Zu-
stande:
a) nicht untereinander verbundene Teile, z. B.:
einzelne Räder, Achsen usf.
b) untereinander verbundene Teile sowie nicht
verbundene Teile, mit den ersteren in einer
inneren Verpackung zusammen einge-
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führt.
Musikalische Instrumente:
1. Flügel; nicht transportable Orgeln jeder Art
Pfund
Pfund
Pfund
Stück
— 75
168 —