Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

111 
  
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Rubeln. Kopeken. 
  
(aus 171) 
aus 172 
  
für das Stück 1 Rubel 50 Kopeken und 
außeren 
Anmerkung 2. Wand., Tisch-, Kamin- und 
Reiseuhren, deren Werke sich vom Gehäuse oder 
Kasten ohne Hilfe eines Instruments nicht trennen 
lassen, werden nach dem Stoffe des Gehäuses oder 
Kastens verzollt und außerdem werden folgende 
Bölle erhoben: 
a) für die in Punkt 1 lit. b genannten Uhr- 
werke: für das Stück 4 Rubel, 
b) für die in Punkt 1 lit. c genannten Uhr. 
werke: für das Stück 60 Kopeken. 
Uhrwerke nach amerikanischem System, das 
heißt mit gestanzten, gebeizten, lackierten und 
auch polierten und durchbrochenen Gestellen 
und Rädern, deren Triebe nicht geschnitten sind 
(mit Ausnahme der außerhalb der Platinen an- 
gebrachten Triebe), auch wenn die Aufziehfedern 
in geschlossenen Trommeln (eingebauten Feder- 
häusern) untergebracht sind, zahlen 90 Kopeken 
für das Stück, ohne Erhebung eines Gewichts. 
zolls. Läßt sich bei Uhren mit Werken dieser 
Art das Werk vom Gehäuse ohne Hilfe eines 
Instruments nicht trennen, so wird ein Ge- 
wichtszoll nach dem Materiale des Gehäuses und 
daneben ein Joll von 90 Kopeken vom Stücke für 
das Werk erhoben. 
5. Uhrwerkteile, in auseinandergenommenem Zu- 
stande: 
a) nicht untereinander verbundene Teile, z. B.: 
einzelne Räder, Achsen usf. 
b) untereinander verbundene Teile sowie nicht 
verbundene Teile, mit den ersteren in einer 
inneren Verpackung zusammen einge- 
7 
führt. 
Musikalische Instrumente: 
1. Flügel; nicht transportable Orgeln jeder Art 
  
Pfund 
Pfund 
Pfund 
Stück 
  
— 75 
168 — 
 
	        
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