fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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33. Statistik. 
  
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Bestimmungen für die Vornahme einer Viehzählung 
am 1. Dezember 1904 die Zustimmung zu erteilen. « 
Berlin, den 28. Oktober 1904. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hopf. 
  
Bestimmungen für die Vornahme einer Viehzühlung 
am 1. Dezember 1904. 
1. In die Reihe der durch den Beschluß des Bundesrats vom 7. Juli 1892 vorgeschriebenen 
Viehzählungen soll eine außerordentliche Viehzählung nach dem beifolgenden Muster eingeschoben und 
am 1. Dezember d. J. ausgeführt werden. Hierbei hat auch eine Zählung derjenigen in der Zeit vom 
1. Dezember 1903 bis zum 30. November 1904 vorgekommenen Schlachtungen zu erfolgen, bei denen 
gemäß den bestehenden Vorschriften die amtliche Fleischbeschau unterblieben ist. Sofern nach landes- 
rechtlichen Vorschriften auch das ausschließlich im eigenen Haushalte der Besitzer der Schlachttiere zur 
Verwendung kommende Fleisch der Beschau unterliegt, unterbleibt die Zählung dieser Schlachtungen nach 
den gegenwärtigen Bestimmungen. 
2. Die Zählung der Viehstücke und der Schlachtungen geschieht durch Umfrage von Haus zu 
Haus (Gehöft zu Gehöft); dabei bleibt es unbenommen, den im Gehöft ermittelten Viehstand und 
die dort ermittelten Schlachtungen auch nach Besitzern und Haushaltungen weiter einteilen zu lassen. 
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß bei der Zählung auch besondere Viehbestände, wie z. B. Vieh in 
Schlachthäusern, Pferde in Bergwerken sowie Schlachtungen in Häusern (Gehöften), in denen zur Zeit 
der Zählung kein Vieh vorhanden ist, nicht übergangen werden. 
3. Die Ubersicht über die Ergebnisse wird nebst den erlassenen Ausführungsvorschriften und 
erforderlichen Erläuterungen dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 1. Juli 1905 übermittelt. 
Muster. 
Diehzählung im Veutschen Reiche am 1. Dezember 1904. 
Hausliste. 
Staat: GGemeinndiiieieie:e:e: 
Bezirk: Straße: . —-p-- Haus-Nr.: 
4. Vieh: Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 
in diesem Hause oder Gehöft und den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten vor- 
handenen Viehes nach den unten bezeichneten Gattungen und Abteilungen. Dabei ist gleichgültig, wer 
Eigentümer des Viehes ist. 
#% Viehstücke, die vorübergehend (auf Reisen, Fuhren usw.) abwesend sind, sowie Viehstücke, die 
im Laufe des 1. Dezember verkauft werden, sind hier mit aufzuzeichnen. Nicht mitzuzählen ist Vieh, 
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