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26. Die von den Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen mitbetriebene
Verbindungsbahn zwischen Basel badische Bahn und Basel schweizerische
Bundesbahn.
27. Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen betriebene Strecke
von der deutsch-schweizerischen Grenze bei St. Ludwig bis Basel schweizerische
Bundesbahn.
III. Französischer Verwaltungen.
Die von der Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn betriebenen
Strecken von der französisch-schweizerischen Grenze:
28. bei St. Gingolph bis Bouveret.
29. bei Chene-Bourg bis Genf-Eaux-Vives.
30. bei La Plaine bis Genf--Cornavin.
31. bei Col-des-Roches bis Le Locle.
IV. Italienischer Verwaltungen.
32. Die von den italienischen Gesellschaften des Mittelmeer- und des adriatischen
Netzes betriebene Strecke von der italienisch- schweizerischen Grenze bei Chiasso
bis Chiasso.
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von schweizerischen Ver-
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen:
Deutschland, Ziffer 113, 114, 115, 116.
Frankreich, Ziffer 25, 26, 27.
Italien, Ziffer 7.
Berlin, den 7. März 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.