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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 11.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Rechnungsjahr 1905. S. 181. —
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr
1905. S. 218.
(Nr. 3111.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs.
jahr 1905. Vom 1. April 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1905 bis 31. März 1906 wird in Ausgabe und
Einnahme auf 2 180 167 169 Mark festgestellt, und zwar:
im ordentlichen Etat
auf 1 762 209 932 Mark an fortdauernden und
auf 223 730 491 Mark an einmaligen Ausgaben sowie
auf 1 985 940 423 Mark an Einnahmen,
im auß erordentlichen Etat
auf 194 226 746 Mark an Ausgaben und
auf 194 226 746 Mark an Einnahmen.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 191 471 413 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
§ 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von dreihundertfünfzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen
auszugeben.
Reichs-Gesetzbl. 1905. 30
Ausgegeben zu Berlin den 3. April 1905.