Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 1
Doppelzentner
Mark
aus 518 Aus Gespinstwaren aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt
mit pflanzlichen Spinnstoffen:
Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheitskrepp 250
Mit Ausputz versehene Unterkleider der in Nr. 434 des
allgemeinen Tarifes genannten Art (Wirk- [Trikot-] und Netz-
waren . ... 150
Spitzenstoffe und Spitzen der Nr. 436 des allgemeinen Tarifes,
sowie Stickereien auf Grundstoff aus Wolle oder anderen Tier-
haaren, mit Näharbeit, jedoch dadurch weder zu Kleidern oder
zu sonstigen gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch
hierzu erkennbar vorgerichtet . . . . ... 300
aus 519 Aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen:
Unterkleider (Leibwäsche) aus rohem oder gebleichtem, aber weder
gefärbtem noch bedrucktem oder buntgewebtem Gesundheitskrepp 150
Mit Ausputz versehene Unterkleider der in Nr. 460 des allgemeinen
Tarifes genannten Art (Wirk. [Trikot-] und Netzwaren) . 120
Gestickte Spitzenstoffe und gestickte Spitzen der Nr. 464 des all-
gemeinen Tarifes, sowie Stickereien auf baumwollenem Grund-
stoffe, mit Näharbeit, jedoch dadurch weder zu Kleidern oder
zu sonstigen gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch
hierzu erkennbar vorgerichtet . .. 300
aus 520 Aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle:
Stickereien auf Grundstoff aus Gespinsten von anderen pflanz-
lichen Spinnstoffen als Baumwolle, mit Näharbeit, jedoch
dadurch weder zu Kleidern oder zu sonstigen gebrauchs-
fertigen Gegenständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vor-
gerichtet ... 300
Anmerkung zu den Nrn. 518 bis 520 des allgemeinen
Tarifes. An Stelle der in der Anmerkung zu Nrn. 518 bis 520
des allgemeinen Tarifes für Kleider, Putzwaren und sonstige genähte
Gegenstände dieser Tarifnummern vorgesehenen Zollzuschläge wird,
wenn die Kleider usw. aus Spitzen mit Ausnahme solcher der
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