Nummer des
Zollansatz für
schweizerischen Benennung der Gegenstände 100 1g
allgemeinen Tarifes Franken
Buchbinder- und Kartonnagearbeiten, im allgemeinen Tarif nicht
anderweit genannt:
— mit Papier und Pappe ausgerüstet:
338a — — Albums zum Einstecken von Bildern und Karten . 20.—
Anmerkung zu Nr. 338a. Albums dieser Nummer werden
zum Zollsatz von 20 Fr. zugelassen, auch wenn sie unwesentliche Zu-
taten von anderm Material als Papier aufweisen.
338b — andere . .. . . . .. 50. —
339 — Garnhülsen aus Papier oder Pappe für Spinnereien und
Zwirnereien 30.—
340a mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen oder dergleichen ausgerüstet;
Blumen aus Papier . . .. 120.—
340b — andere . . . .. 50.—
Anmerkung zu den Nrn. 338 bis 340. Garnspulen aus
Hartpapier werden wie Holzspulen nach Nr. 257 und Nr. 258 verzollt;
andere Waren aus Hartpapier, z. B. Tabletten, Dosen, Knöpfe,
Isoliermaterialien, werden denjenigen Nummern des allgemeinen Tarifes
zugewiesen, in denen die ihnen mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung
am nächsten stehenden Waren aufgeführt sind.
NB. zur Kategorie VII des allgemeinen Tarifes (Spinn-
und Flechtstoffe; Konfektion). Gemischte Garne, Gewebe, Ge-
flechte, Decken, Teppiche, Bänder und Posamentierwaren unterliegen,
soweit keine Spezialbestimmungen entgegenstehen, der Verzollung als
reine Garne, Gewebe, usw. usw., aus demjenigen Stoffe, welcher mit
dem höhern Zollansatze belegt ist.
Indessen kommen für die Tarifierung von Geweben, Decken,
Teppichen, Bändern und Posamentierwaren die gewöhnlichen Kanten
(Saumleisten, Salbänder, Lisièren, usw.), ferner Fäden oder schmale
Streifen zur Trennung abgepaßt gearbeiteter Abschnitte, sowie
Schmuckfäden, die nur an einzelnen Stellen, wenn auch in regel-
mäßiger Wiederkehr hervortreten und von verhältnismäßig geringer
Bedeutung sind, auch dann nicht in Betracht, wenn sie aus höher
belegten Stoffen bestehen.
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