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Bern, den 4. November 1904.
Der hohe Schweizerische Bundesrat hat die Geneigtheit gehabt, in seiner
sehr geschätzten Note vom 4. November d. J. nachfolgende Erklärung abzugeben:
„Trotz der Bindung der Zollfreiheit, welche in dem zwischen den
beiderseitigen Unterhändlern in Luzern vereinbarten Zusatzvertrag zum
bestehenden Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich
und der Schweiz vom 10. Dezember 1891 für Anilin- und andere
im neuen deutschen allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Teer-
farbstoffe festgesetzt werden wird, soll das Deutsche Reich berechtigt sein,
auf diese Artikel bei der Herkunft aus der Schweiz Zoll zu erheben,
wenn die Schweiz nicht bis zum 31. Dezember 1907 ihre Patent-
gesetzgebung in der Weise ändert, daß Artikel solcher oder ähnlicher
Art oder das Verfahren zu ihrer Herstellung bei Neuheit der Erfindung
patentierbar sind.“
Der Unterzeichnete Kaiserlich Deutsche Gesandte beehrt sich hiermit namens
der Kaiserlich Deutschen Regierung von dieser Erklärung Akt zu nehmen. Er
wird nicht verfehlen, seiner Regierung die Erklärung zu übermitteln.
Zugleich benutzt er auch diesen Anlaß, um Seiner Exzellenz dem Schweize-
rischen Bundespräsidenten, Herrn Comtesse, die Versicherung seiner ausgezeichnetsten
Hochachtung zu erneuern.
Der Kaiserlich Deutsche Gesandte.
A. von Bülow.
Seiner Exzellenz dem Schweizerischen Bundespräsidenten
Herrn Comtesse,
Bern.
Reichs- Gesetzbl. 1905. 67