Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

  
Nummer 
des allgemeinen  
deutschen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Mark 
219 Nahrungs und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der 
Getränke) in luftdicht verschlossenen Behältnissen: 
Tomatenkonserven; Oliven, auch in Essig, Öl oder 
Salzwasser eingelegt 100 kg 30 
andere, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze 
fallen . .. " 60 
aus 224 Ocker, Bolus, Sieneser und Veroneser Erde, roh; Graphit, 
roh (in Stücken), gemahlen oder geschlemmt .. .. . . ... — frei 
aus 225 Bimsstein und Tripel, roh, gemahlen oder geschlemmt: 
in anderer Verpackung (das heißt nicht in Büchsen, 
Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den Kleinverkauf 
bestimmten Aufmachungen), auch zu Ziegeln geformt — frei 
aus 227 Kalk, kohlensaurer; Kalk, gebrannter, gelöscht; Kalk, natür- 
licher phosphorsaurer — frei 
aus 229 Tuff, Muzzolan und Puzzolanerde, auch gemahlen oder 
gestampft — frei 
aus 231 Talk, roh, auch gemahlen — frei 
aus 233 roher Tafelschiefer 100 kg 1 
234 Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) 
sowie Lava, poröse und dichte, roh oder bloß roh behauen, 
auch gesägt, jedoch an nicht mehr als drei Seiten, oder 
in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten; 
auch gemahlene Steine, im allgemeinen Tarife nicht 
genannt ... — frei 
aus 236 Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe, anderweit im 
allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbegriffen, auch 
gebrannt, geschlemmt, gemahlen oder gereinigt — frei 
  
  
 
	        
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